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Umweltschadengesetz

| 13. September 2007 09:41 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Praktikantin bei einem
Automobilzulieferer in Thüringen
(Eisenach). Ich wurde mit der Aufgabe betraut, ob
eine Umweltschadenversicherung abzuschließen zum
jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist, oder ob das
Unternehmen erst die Entscheidungen des
Bundeslandes bezüglich Ausnahmeregelungen und
Höchstgrenzen abwarten soll. Können Sie mir
helfen? Sind Ansprüche aus dem
Umweltschadengesetz nach der heutigen Rechtslage
durchsetzbar?

13. September 2007 | 11:06

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:


Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Durch das Umweltschadengesetz wird der Fokus von Boden- und Wasserverunreinigungen auf das die Biodiversität erweitert. Sowohl geschützte Pflanzen- und Tierarten aber auch natürliche Lebensräume fallen hierunter. Die Lebensräume werden unter anderem durch die Ausweisung von Flora-Fauna-Habitaten, Natur- und Vogelschutzgebieten seitens der Behörden festgelegt.

Die Haftung erfolgt für Beschädigungen und unmittelbare Gefährdungen der Biodiversität sowie von Böden und Gewässern im Umfeld des Unternehmens.
Es gilt somit Vorsorge für den Schutz zu betreiben. Im Schadensfall ist der Unternehmer verpflichtet auf eigene Kosten die Wiederherstellung (Sanierung, etc.) zu betreiben. Diese kann bekanntlich Unsummen verschlingen.

Die Haftung tritt sowohl bei unverschuldeten Schädigungen aus in der Anlage I zum Umweltschadengesetz genannten beruflichen Tätigkeiten wie auch bei hiermit nicht zusammenhängenden vorsätzlich oder fahrlässig entstandenen Schädigungen ein.

Persönlich würde ich schon zu einer Versicherung raten. Höhe und Umfang des Deckungsschutzes sind jedoch anhand der betrieblichen Risiken im Hinblick auf eine mögliche Haftung im Einzelfall zu bewerten. Gleichzeitig sind derartige Versicherungen und die Beiträge auf das jeweilige Risiko des Betriebs zugeschnitten.

Es sollte zunächst anhand der Anlage zu besagtem Gesetz geprüft werden, ob der Betrieb unter eine dort genannte berufliche Tätigkeit fällt. Dies würde eine erweiterte Haftung (Risiko größer) mit sich bringen. In einem zweiten Schritt sollte sodann die Höhe eines möglichen durch den Betrieb verursachten Schaden ermittelt werden. Ein Betrieb, der permanent mit hochgiftigen Chemikalien arbeitet, wird hier z.B. ein wesentlich höheres Risiko darstellen als etwa eine Schreinerei.
Es wird Ihnen wohl nichts anderes übrig bleiben als eine fundierte Analyse der möglichen Risiken zu betreiben und anschließend entsprechende Vorschläge diverser Versicherer zur Deckung einzuholen.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


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