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Umsatzsteuervorauszahlung für Q4 2024: 10-Tage-Regelung bei Dauerfristverlängerung

1. Januar 2025 15:21 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Die Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer sind bekanntermaßen als Betriebsausgabe abziehbar. Die letzte Umsatzsteuervoranmeldung für ein Jahr ist jedoch naturgemäß erst nach dessen Beendigung, mithin erst im Folgejahr möglich. Für das 4. Quartal 2024, wie in meinem Falle, also frühestens am 1. Januar 2025. Entsprechend kann auch die Zahlung erst im Folgejahr erfolgen.

Der Gesetzgeber hat für diesen Falle eine Regelung vorgesehen, die landläufig als 10-Tages-Regelung bezeichnet wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 EStG sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sowie Ausgaben, wie eine Umsatzsteuervorauszahlung, dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie gehören; jedoch nur kurz vor Beginn bzw. Beendigung des Kalenderjahre ("kurze Zeit"). Notwendig ist außerdem, dass die Zahlung innerhalb dieser kurzen Zeit fällig war, der bloße Umstand der Zahlung reicht nicht.

In meinem Falle liegt jedoch eine Dauerfristverlängerung vor, wodurch Fälligkeit nicht am 10. Januar, sondern erst am 10. Februar 2025 eintritt. Damit ist die vorgenannte Norm nicht zu meinen Gunsten anwendbar, wie es sich aus dem Urteil des BFH vom 21. Juni 2022, VIII R 25/20, ergibt:

> Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.02.2022 - X R 2/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, DStR 2022, 1101).

Mein Problem ist, dass ich 2023 und 2025 (vermutlich) deutlich weniger Gewinn hatte bzw. haben werde als 2024. Für das Jahr 2024 fielen also deutlich höhere Umsatzsteuervorauszahlungen an, als sonst üblich. Dadurch möchte ich diese Vorauszahlungen aber auch alle im Jahr 2024 in Abzug bringen, denn nur dorthin gehören sie wirtschaftlich. Andernfalls zahle ich – so wie ich das verstehe – effektiv Einkommen-/Gewerbesteuer auf einen Durchlaufposten.

Daher hatte ich folgende Überlegung:

Kann ich die Dauerfristverlängerung nicht einfach widerufen, sodass sofort Fälligkeit zum 10. Januar 2025 eintritt?

Einsatz editiert am 2. Januar 2025 12:40

2. Januar 2025 | 12:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sie können die Dauerfristverlängerung jederzeit widerrufen, dazu wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt, ein solcher Widerruf sollte rechtzeitig vor dem regulären Abgabetermin (10.01.2025) erfolgen, damit die Wirkung des Widerrufes noch rechtzeitig eintritt.

Dazu rufen sie das Finanzamt am besten an, erklären fernmündlich den Widerruf und erkundigen sich, ob noch ein schriftlicher Widerruf (bspw. über Elster) erfolgen soll.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2025 | 14:47

Sehr geehrter Herr RA Braun,

dankeschön für die Antwort!

Hätten Sie hierzu evt. einen Literaturkommentar oder gar ein Urteil? Ich selbst konnte nämlich nur folgendes finden:

> Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die
Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, ***bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt*** oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Abschnitt 18.4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 UStAE

> Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Übermittlung der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes zu übermitteln ist.

§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV

Aus dem exakten Wortlaut des Gesetzes ergibt sich zwar nicht, dass die Rücknahme des Antrags (Widerruf durch den Unternehmer) rückwirkend gilt, jedoch würde ich es in Verbindung mit dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) so auslegen.

Aus § 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV ergibt sich zunächst, dass eine Dauerfristverlängerung – gesetzt den Fall, dass derzeit keine bestünde – noch bis zum 10. Januar 2025 gestellt werden könnte, ich befände mich also noch in der Antragsfrist. Nun könnte das Finanzamt argumentieren, eine Rücknahme des Antrags wäre nicht mehr möglich, weil die Fristverlängerung (für diesen Zeitraum) bereits (stillschweigend) gewährt worden sei; der Antrag wäre so gesehen bereits positiv beschieden worden, sodass es keinen Antrag mehr gäbe, der zurückgenommen werden könnte.

Ich frage deshalb so genau nach, weil ich zufälligerweise nach Einreichung meiner Frage bemerkt habe, dass die gleiche schon einmal hier gestellt wurde. Das Finanzamt hat die Rücknahme jedoch nicht berücksichtigt:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Faelligkeit-Umsatzsteuervoranmeldung-Q4-bei-zurueckgezogener-Dauerfristverlaengerung--f399971.html

Nun kann das Finanzamt die Dauerfristverlängerung selbst widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet scheint (§ 46 Satz 2 UStDV). Das Gesetz verhält sich jedoch nicht dazu, welche zeitliche Wirkung ein Widerruf oder eine Rücknahme vonseiten des Steuerpflichtigen hat. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks dieser Norm muss jedoch davon ausgegangen werden, dass gerade eine bereits (ob stillschweigend oder ausdrücklich) gewährte Fristverlängerung davon umfasst ist. Dies ergibt sich auch aus dem Begriff 'Widerruf', der das rückwirkende Element in sich trägt. Ein Widerruf muss daher rückwirkend gelten; er hebt eine bereits gewährte Fristverlängerung auf.

Das Gesetz verhält sich, wie erwähnt, nicht dazu, was im Falle eines Widerrufs oder einer Rücknahme vonseiten des Steuerpflichten geschieht. Aus Abschnitt 18.4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 UStAE ergibt sich jedoch, wie eingangs zitiert:

> Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die
Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, ***bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt*** oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass unterscheidet also gerade nicht. Vielmehr stellt er fest, dass die Gewährung vom Fehlen einer Rücknahme und eines Widerrufs abhängt. Ähnlich wie im Falle des Begriffs des 'Widerrufs' steckt auch in 'Rücknahme' ein rückwirkendes Element. Kann ein Antrag zulässigerweise zurückgenommen werden, muss dieser als nicht gestellt gelten. Der UStAE bestätigt, dass eine solche Rücknahme zulässig ist. Der Steuerpflichtige erklärt also gerade keinen Verzicht in die Zukunft, sodass die Rücknahme aus meiner Sicht das Spiegelbild zum Widerruf ist.

Das sind jedoch nur meine logischen Schlussfolgerungen und ich frage mich, ob man irgendwo in der Literatur oder der Rechtsprechung etwas dazu findet. Leider habe ich dazu nichts gefunden.

Vielen Dank für Ihre Zeit!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Januar 2025 | 15:21

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Dauerfristverlängerung gilt so lange, bis Sie widerrufen wird oder der Antrag zurückgenommen wird.

So auch der BFH mit Urteil v. 07.07.2005 – V R 63/03 (Punkt 4. des Urteils 2. Absatz), Wenn Sie also Ihre Antrag zurücknehmen und dies rechtzeitig vor dem 10.01.2024, dann gilt die Dauerfristverlängerung nicht mehr.

Daher meine Empfehlung, telefonieren Sie mit dem Finanzamt und teilen die Rücknahme mit, damit das Finanzamt Kenntnis von der Rücknahme des Antrages auf Dauerfristverlängerung hat und fragen Sie nach, ob noch eine schriftliche Rücknahme notwendig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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