Sehr geehrter Fragesteller,
welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen hängt unter anderem auch davon ab, inwieweit ihr Kunde in den Mails an den Empfehlungsgeber unwahre (oder unvollständige) Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat.
Soweit dies der Fall ist, was ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst unterstelle, stellen diese Äußerungen einen Eingriff in Ihren Geschäftsbetrieb dar, den Sie nicht zu dulden brauchen. Insoweit haben Sie - für die Zukunft - einen Anspruch auf Unterlassung derartiger geschäftsschädigender Äußerungen, den Sie auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend machen können, sowie - wegen der bereits erfolgten Äußerungen - auch einen Schadensersatzanspruch. Ein solcher ersatzpflichtiger Schaden könnte z.B. darin liegen, dass Ihr Empfehlungspartner aufgrund dieser eMail von weiteren, bereits konkret geplanten Geschäften mit Ihnen Abstand nimmt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Trifft dies auch für einen Fall von wahrer aber "veralteter" Tatsachenbehauptung zu?
Ja, zumindest dann, wenn aufgrund der "Überalterung" die Tatsachen so unvollständig dargestellt wurden, dass die Äußerung insgesamt falsch ist - auch eine an sich zutreffende, aber unvollständig geschilderte Tatsache kann falsch sein.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt