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Überzogene Vertraulichkeitsverpflichtung?

| 31. Mai 2022 14:45 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich wohne in Leipzig und habe die Möglichkeit eine neue (Remote)-Arbeitsstelle in Berlin anzutreten.

Allerdings verlangt mein zukünftiger Arbeitgeber, dass ich folgende Vertraulichkeitsverpflichtung unterschreibe:

https://www.datenschutzexperte.de/fileadmin/user_upload/PDFs/20191017_verpflichtungserklaerung_vertraulichkeit_aktualisiert.pdf

Natürlich habe ich kein Problem eine Vertraulichkeitsverpflichtung zu unterschreiben, aber folgender darin befindliche Satz scheint mir doch etwas überzogen:

"Gesetzliche Folge von Verstößen gegen meine Vertraulichkeitsverpflichtung können auch Schadensersatzansprüche der Personen, auf die die Daten sich beziehen, gegen mich persönlich sein, für die ich unter Umständen unbeschränkt mit meinem gesamten Vermögen und ohne Möglichkeit einer Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren hafte."

Ist so eine Formulierung rechtens und kann ich sie guten Gewissens unterschreiben?



31. Mai 2022 | 16:24

Antwort

von


(1107)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Ich gebe Ihnen Recht, daß die entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung mit dem Zitat der Geldbuße und diverser rechtlicher Bestimmungen zunächst einmal recht abschreckend wirkt.

Allerdings muß man sagen: Genau das ist vielfach der Zweck von Vertraulichkeitsverpflichtung in der Praxis.

Die Verpflichteten sollen von jeder Verletzung der Geheimhaltungspflichten etc. abgehalten werden, meist auch durch Vereinbarung von drastischen Klauseln die extrem hohe Vertragsstrafen enthalten (und deswegen oft unwirksam sind).


Dagegen ist bei ihrer Vertraulichkeitsverpflichtung festzustellen, daß solche Vertragsstrafenregelungen gerade nicht enthalten sind.

Im Gegenteil, bei Ihnen wird trotz der eher abschreckenden Formulierungen eigentlich nur auf die ohnehin bestehenden – und daher auch ohne vertragliche Regelung verbindlichen – Schutzvorschriften wegen persönlicher Daten Dritter etc. verwiesen.

Darüber hinaus gibt es weder eine Vertragsstrafe, noch sonstige Regelungen die ihre Haftung gegenüber dem Arbeitgeber verschärft.

Daher sehe ich keinen Grund die vorliegende Vertraulichkeitsverpflichtung nicht zu unterschreiben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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