Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Ihrem Sachvortrag geht es nicht um Anfechtungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 129 ff. InsO
), sondern um die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Vor diesem Hintergrund ist insoweit das Anfechtungsgesetz (AnfG) einschlägig.
Nach § 3 Abs. 1 AnfG
ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt in der Übertragung eines Vermögensbestandteils nur dann nicht vor, wenn der Schuldner aufgrund des Übertragungsvertrages unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat, so dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.
Der Anfechtungsgläubiger muss aber eine objektive Gläubigerbenachteiligung darlegen und beweisen.
Dieser Beweislast genügt er nach der Rspr. des BGH dadurch, "indem er vorträgt und notfalls beweist, dass der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet" (BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97
).
Wenn der erlöste Kaufpreis unterhalb des Marktwertes keine angemessene Gegenleistung darstellt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zu einer Gläubigeranfechtung kommen wird.
Die Wertungsfrage, ob in dem von Ihnen beschriebenen Fall eine angemessene Gegenleistung vorläge, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
18. Februar 2010
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11:47
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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