Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Dürfen deutsche Universitäten ausländischen Universitäten Auskunft über die Echtheit eines im Rahmen eines Bewerbungsverfahren eingereichten Diplomzeugnisses zu erteilen?
Ganz allgemein gehalten, ist es so, dass die Universitäten Auskunft über die Echtheit des Zeugnisses geben dürfen. Bei dieser allgemeinen Prüfung der Echtheit und Auskunft darüber werden keine datenschutzrechtlichen Aspekte berührt.
Wenn ja, zu welchen Auskünften sind sie berechtigt (Bestätigung, dass die Person ein Studium an der entsprechenden deutschen Universität abgeschlossen hat/Auskunft über die Noten/nur Auskunft über die Richtigkeit aller Angaben z.B. nach vorherigem zufaxen des Diplomzeugnisses)?
Soweit sich die andere Universität absichern möchte über die Echtheit des Zeugnisses kann die angefragte Universität nach Vorlage des Zeugnisses durch die andere Universität den Inhalt mit den entsprechenden Angaben bestätigen.
Darf eine Überprüfung nur bei berechtigtem Verdacht stattfinden oder auch im Rahmen einer Standardüberprüfung?
Soweit die Universität die Echtheit ernsthaft bezweifelt, kann sie einen derartigen Abgleich vornehmen.
Eine Überprüfung rein als Standard wird kaum stattfinden.
Daher ist in der Regel auch immer ein Grund gegeben, wenn eine Universität eine solche Abfrage macht.
Ist der Bewerber im Vorfeld der Überprüfung um Erlaubnis zu fragen?
Nein, dazu ist die Universität nicht verpflichtet.
Gibt es einen konkreten Fall zu Ihren Fragen oder wollten Sie sich nur allgemein informieren? Gern stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfrage noch zur Verfügung.
19. August 2010
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20:37
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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