Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach dem gegebenen Kontext ist die Übernahme von pädiatrischen und kinderchirurgischen Patienten durch Gesundheits- und Krankenpfleger, die nicht speziell für die Pflege von Kindern ausgebildet wurden, aus haftungsrechtlicher Sicht problematisch.
Bei einem Einsatz von Mitarbeitern, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Fachberuf im Gesundheitswesen verfügen, ist aus Haftungsgründen größte Vorsicht geboten. Gleiches gilt für die Übertragung von Tätigkeiten, die nicht Inhalt einer solchen Ausbildung waren. Juristisch kommt es auf die tatsächlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Hilfsperson an. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, aber die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung halten in ihrer gemeinsamen Bekanntmachung zu den Grundsätzen der persönlichen Leistungserbringung eine Delegation auf Mitarbeiter, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Fachberuf im Gesundheitswesen verfügen, für problematisch.
Übertragen auf Ihren Fall bedeutet das: Gesundheits- und Krankenpfleger ohne spezielle pädiatrische Ausbildung verfügen in der Regel nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Kinder adäquat zu pflegen. Die Pflege von Kindern unterscheidet sich in vielen Aspekten grundlegend von der Pflege Erwachsener, sowohl was die medizinischen Anforderungen als auch die psychosozialen Bedürfnisse betrifft. Werden solche Patienten dennoch auf eine Erwachsenenstation aufgenommen und von nicht entsprechend qualifiziertem Personal betreut, kann dies ein Übernahmeverschulden begründen.
Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn eine Person eine Aufgabe übernimmt, für die sie nicht ausreichend qualifiziert ist, und dadurch ein Schaden entsteht. Im Krankenhausbereich bedeutet das, dass das Krankenhaus und das eingesetzte Personal dafür haften können, wenn sie Aufgaben übernehmen, für die sie nicht ausreichend ausgebildet sind und dadurch dem Patienten ein Schaden entsteht.
Zudem besteht eine Remonstrationspflicht für das Pflegepersonal. Das bedeutet, dass ein Gesundheits- und Krankenpfleger, der erkennt, dass er für die Pflege eines Kindes nicht ausreichend qualifiziert ist, dies gegenüber der Stationsleitung oder der ärztlichen Leitung anzeigen muss. Unterlässt er dies und übernimmt dennoch die Pflege, kann er persönlich haftbar gemacht werden, wenn es zu einem Schaden kommt.
Zusammenfassend:
- Die Übernahme von pädiatrischen und kinderchirurgischen Patienten durch nicht entsprechend ausgebildete Pflegekräfte kann ein Übernahmeverschulden begründen.
- Es besteht eine Remonstrationspflicht des Pflegepersonals, wenn es erkennt, dass es für die Aufgabe nicht qualifiziert ist.
- Das Krankenhaus ist verpflichtet, für eine adäquate Qualifikation des eingesetzten Personals zu sorgen.
- Kommt es zu einem Schaden, kann sowohl das Krankenhaus als auch das Pflegepersonal haftbar gemacht werden.
Die Einführung eines solchen Konzepts ist daher aus haftungsrechtlicher Sicht sehr kritisch zu sehen und sollte nur unter Sicherstellung der erforderlichen Qualifikation des eingesetzten Personals erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
3. August 2025
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09:48
Antwort
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