Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig, Sie können für die Zeit, die außerhalb der angemessenen Reparaturdauer liegt, was zu schätzen wäre, ein Ersatzfahrzeug gleicher Art , also in der gleichen Fahrzeugklasse, verlangen.
Sie können aber auch die Zeit des Nutzungsausfall für die Vergangenheit berechnen, also ebenfalls für die Zeit, die über eine angemessene Reparaturdauer hinausgeht, da Sie ja das Ersatzfahrzeug erst jetzt verlangen. Finanziell betrachtet läuft beides aber auf das Gleiche hinaus. Zudem würde ich eine letzte Frist von vier Wochen zur endgültigen Reparatur setzen und androhen, dass Sie ansonsten vom Reparaturvertrag zurücktreten werden und das entsprechend, bei fruchtlosem Fristablauf vollzehen würden. Schließlich könnten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, der die Sache für Sie geltend macht, wobei wegen des Verzuges der Gegenseite die Anwaltskosten als Verzugsschaden mit angesetzt werden könnten.
Die fiktiven Kosten eines vergleichbaren Leihwagens können Sie im Internet berechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
5. November 2021
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21:57
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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