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Überführungskosten vor Freigabe des Leichnams durch Polizei.

| 23. Juni 2023 15:39 |
Preis: 30,00 € |

Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgendem Szenario.

Eine Person verstirbt unerwartet in seiner Wohnung in Dresden/ Sachsen. Die Kriminalpolizei beschlagnahmt den Leichnam für weitere Ermittlungen und ruft einen Bestatter (Vertragsbestatter der Polizei!?)

Es gibt einen alleinigen Erben.
Nachdem der Leichnam von der Polizei freigegeben wurde, bestimmt der Erbe einen Bestatter, für die anschließende Bestattung.

Der erste Bestatter wurde von der Polizei beauftragt, dennoch fordert dieser Bestatter nun Überführungskosten ein, welche beim Transport vom Sterbeort entstanden sind.

Das Gesetz besagt folgendes:
Im BGB § 1968 wird die Kostentragungspflicht einer Bestattung geregelt. Hier heißt es: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. " Das bedeutet, dass der oder die Erben die Kosten der Bestattung tragen müssen. Unabhängig davon, wie das Verhältnis dieser zu dem Verstorbenen war.

Meiner Auffassung nach haben Kosten, welche vor Freigabe durch die Polizei entstehen, nichts mit der Bestattung zu tun.

Das Bayrische Gesetz regelt dies beispielsweise wie folgt:

"Die bis zur Freigabe der Leiche zur Bestattung (§ 159 Abs. 2 StPO) anfallenden Kosten für Bergung, Transport, Bewachung und Unterbringung sind von der Polizei zu tragen. ..."

Im sächsischen Bestattungsgesetz habe ich keine so klare Formulierung gefunden.

Muss der Erbe wirklich für diese Kosten aufkommen? Mit welcher Argumentation/ mit welchen Mitteln könnte man diese Forderungen abwenden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es handelt sich um Aufwendungen ohne Zustimmungserfordernis, die den Angehörigen auferlegt werden können. Das steht nicht im Polizeigesetz sondern meist in den kommunalen Satzungen. In Bremen zB GestKostV Nr.
520.11 oder Länderverordnungen. Somit sind die Kosten von Sterbeort zur Gerichtsmedizin zu übernehmen - die Kostenhöhe ist geregelt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2023 | 20:25

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Folgendes verstehe ich nicht ganz. „Somit sind die Kosten von Sterbeort zur Gerichtsmedizin zu übernehmen - die Kostenhöhe ist geregelt." Heißt das es gibt eine Landesordndung oder ähnliches vom Land Sachsen, in welchem ein Pauschalpreis oder maximal Betrag für diese Überführungskosten festgelegt ist?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juni 2023 | 22:27

Leider hat jede Kommune und Gemeinde durchaus ein eigenes Kostenrecht - Bremen ist ja Stadt und Bundesland zugleich - wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde (Sterbeort) - die können Ihnen einen Auszug geben

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2023 | 19:16

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