Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es handelt sich um Aufwendungen ohne Zustimmungserfordernis, die den Angehörigen auferlegt werden können. Das steht nicht im Polizeigesetz sondern meist in den kommunalen Satzungen. In Bremen zB GestKostV Nr.
520.11 oder Länderverordnungen. Somit sind die Kosten von Sterbeort zur Gerichtsmedizin zu übernehmen - die Kostenhöhe ist geregelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Folgendes verstehe ich nicht ganz. „Somit sind die Kosten von Sterbeort zur Gerichtsmedizin zu übernehmen - die Kostenhöhe ist geregelt." Heißt das es gibt eine Landesordndung oder ähnliches vom Land Sachsen, in welchem ein Pauschalpreis oder maximal Betrag für diese Überführungskosten festgelegt ist?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Leider hat jede Kommune und Gemeinde durchaus ein eigenes Kostenrecht - Bremen ist ja Stadt und Bundesland zugleich - wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde (Sterbeort) - die können Ihnen einen Auszug geben