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UG (haftungsbeschränkt) als Organgesellschaft trotz Thesaurierungspflicht

| 23. Mai 2025 00:40 |
Preis: 100,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


08:10

Ich will als Holding-GmbH eine operative UG (haftungsbeschränkt) als 100%-Gesellschafter gründen.
Die UG soll mit einem Grundkapital von 100 Euro ausgestattet werden.
Dadurch entsteht bei der UG die Pflicht, jedes Jahr mindestens 25 % des Gewinns in das Grundkapital einzuzahlen, bis mindestens 25.000 Euro Grundkapital eingezahlt wurden.
Ich will aber zwischen der Holding-GmbH und der UG einen Gewinnabführungsvertrag schließen, in der die UG als Organgesellschafft an die Holding-GmbH ihren Gewinn abführt.
Welche Inhalte oder Verweise auf Gesetze oder Rechtsprechung muss der Gewinnabführungsvertrag enthalten, damit die UG den Teil des Gewinns, der die verpflichtende Zuführung von 25 % des Gewinns in das Grundkapital übersteigt, jeweils in voller Höhe an die Holding-GmbH abführen kann ?

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Hier ist entscheidend, dass der Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich regelt, dass die UG (haftungsbeschränkt) verpflichtet bleibt, jährlich 25 % ihres um einen etwaigen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses als gesetzliche Rücklage zurückzubehalten, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.

Erst der danach verbleibende, also der „ausschüttungsfähige" Gewinn, kann vollständig an die Holding-GmbH als Organträgerin abgeführt werden. Im Vertrag muss daher eine Formulierung enthalten sein, die sicherstellt, dass die Abführung des Gewinns nach § 301 AktG erfolgt, und gleichzeitig ein expliziter Verweis auf § 5a Abs. 3 GmbHG aufgenommen werden, wonach die Bildung der gesetzlichen Rücklage Vorrang vor der Gewinnabführung hat. Nur so bleibt die UG gesetzeskonform und der Vertrag steuerlich anerkannt. Daneben muss der Vertrag alle weiteren Anforderungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft erfüllen, insbesondere die Verpflichtung der Holding-GmbH zum Verlustausgleich, die Mindestlaufzeit von fünf Jahren sowie die Eintragung im Handelsregister.

Sobald die Rücklagenpflicht erfüllt ist, kann dann der komplette Gewinn an die Holding-GmbH fließen. Eine unzulässige Umgehung der Rücklagenbildung – zum Beispiel durch abweichende vertragliche Regelungen – wird von der Finanzverwaltung und von Gerichten nicht anerkannt. Die konkrete Formulierung im Vertrag sollte rechtssicher von einem Experten entworfen und in jedem Fall die gesetzlichen Vorgaben wörtlich aufgreifen, damit später keine Zweifel entstehen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2025 | 08:07

Guten Morgen Dr. Lorenz,

danke für ihre bisherige prägnante Darstellung des Sachverhalts.
Könnten Sie nun auch noch bitte die rechtssichere Formulierung im Vertrag nachreichen, dann wäre der eigentliche Zweck meiner Frage vollumfänglich erfüllt.

Schönen Gruß nach Berlin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2025 | 08:10

Guten Morgen und vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.

Im Gewinnabführungsvertrag zwischen Ihrer Holding-GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) sollte die gesetzliche Rücklagenbildung gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG ausdrücklich berücksichtigt werden.

Eine mögliche Formulierung ist:

„Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn entsprechend § 301 AktG an die Organträgerin abzuführen. Vor der Gewinnabführung ist jedoch der gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG erforderliche Betrag in die gesetzliche Rücklage einzustellen."

Diese Klausel stellt sicher, dass die UG ihrer gesetzlichen Pflicht zur Rücklagenbildung nachkommt, bevor der verbleibende Gewinn an die Holding-GmbH abgeführt wird. Zudem erfüllt sie die Anforderungen für die steuerliche Anerkennung der Organschaft gemäß § 14 KStG.

Schöne Grüße!

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2025 | 09:16

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Top-Informationen. Meine Frage wurde prägnant und unter Nennung der einschlägigen Gesetze beantwortet und auf Nachfrage wurde auch noch ein konkreter Formulierungsvorschlag für den Gewinnabführungsvertrag einer UG (hafungsbeschränkt) nachgereicht.
Ich bin 100% zufrieden und beindruckt von der Schnelligkeit von Dr. Lorenz, der über Nacht die Informationen geliefert hat.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. Mai 2025
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Top-Informationen. Meine Frage wurde prägnant und unter Nennung der einschlägigen Gesetze beantwortet und auf Nachfrage wurde auch noch ein konkreter Formulierungsvorschlag für den Gewinnabführungsvertrag einer UG (hafungsbeschränkt) nachgereicht.
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