Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Kommanditanteil an einer KG kann treuhänderisch begründet oder an einen Treuhänder abgetreten werden. Hierbei wird allein der Treuhänder mit allen Rechten und Pflichten Gesellschafter. BGH Urt. v. 30. 6. 1980 – II ZR 178/79
,
Der Treugeber ist durch das Treuhandverhältnis nur wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt. Der Treuhänder wird im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Kapitalanlegers tätig.
Der Treuhänder muss von der Geschäftsführung der KG unabhängig sein. Nur so kann er pflichtgemäß die Interessen der Treugeber wahrnehmen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben muss dies den potentiellen Kommanditisten offen gelegt werden. Andernfalls besteht seitens der Treugeber und Kommanditisten eine Kündigungsrecht und Schadenersatzpflichten.
Insoweit spricht nichts gegen eine eigene Kommanditisteneinlage, da die Interessen mit den Treugebern gleichgelagert sein durften. Zur Sicherheit sollten aber die Treugeber im Vorfeld informiert werden, dass eine eigene Einlage gehalten wird. Im Außenverhältnis ist eine entsprechende Entscheidung nicht relevant, da der Treuhandkommanditist im eigenen Namen für sich und die Treugeber auftritt.
Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kurze Nachfrage bzgl. Unabhängigkeit von der Geschäftsführung. Angenommen der Treuhänder ist gleichzeitig geschäftsführender (und einziger) Kommanditist. Die Treuhand dient in diesem Fall ausschließlich zur Vereinfachung der HR-Eintragungen.
Ist dies ein Problem wenn man die Treugeber ausdrücklich darauf hinweist ? (ist ja auch aus Gesellschaftsvertrag in Kombination mit dem Treuhandvertrag ersichtlich)
Gruss,
FG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn der Treuhänder gleichzeitig geschäftsführender Kommanditist ist, besteht hinsichtlich der Treuhandverhältnisse ein möglicher Interessenkonflikt. Hierauf sind die Treugeber/Kommanditisten vertraglich hinzuweisen.
D.h. die potentiellen Kommanditisten müssen vor Abschluss des Treuhandvertrages auf die Situation mit der Wahrnehmung sowohl als Geschäftsführer und Treuhänder hingewiesen werden.
Mit besten Grüßen