Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Zunächst möchte ich einleitend kurz mitteilen, dass ich Ihre Besorgnis sehr gut nachvollziehen kann. Aus meiner Sicht ist dringender Handlungsbedarf geboten, was ich Ihnen nachfolgend gerne näher ausführen möchte.
Sicherlich ist es möglich und auch dringend anzuraten, so schnell wie möglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu treten und den tatsächlichen Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollumfänglich anzugeben.
Leider sehe ich auch zumindest theoretisch negative Konsequenzen für Sie.
Dadurch, dass Sie falsche Angaben gemacht haben, steht der Tatbestand des Betruges bzw. zumindest des versuchten Betruges gem. § 263 StGB
im Raum.
Hätten Sie nämlich vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht, hätte Ihre Krankenkasse Ihnen zwar auch zunächst das Krankengeld gezahlt, da nach Ihren Angaben die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, hätte aber den Clubbesitzer in Regress nehmen können.
Dieser hat sich nämlich Ihnen gegenüber gem. den §§ 280
,823 Abs.1 bzw. 823 Abs.2 BGB
i.V.m. § 229 StGB
dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass er seine Verkehrssicherungspflichten Ihnen sowie den anderen Gästen gegenüber gröblich verletzt hat.
Er hätte nämlich einen deutlichen Hinweis, etwa durch ein Schild oder eine entsprechende Beleuchtung der Gefahrenquelle (also der Stufe) vornehmen müssen.
Da er diese entgegen seiner Verkehrssicherungspflicht unterlassen hat, haftet er Ihnen grundsätzlich aus dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Körperverletzung bzw. unerlaubten Handlung auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld nach den §§ 249 ff. BGB
.
Hätten Sie richtige Angaben gemacht, hätte Ihre Krankenkasse demnach den Clubbetreiber in Anspruch nehmen können, also Regress nehmen können. Da Ihrer Krankenkasse dies nicht möglich war, ist der Krankenkasse somit ein Schaden entstanden.
Die Krankenkasse hätte nämlich nur soweit in Vorleistung für den Clubbetreiber treten müssen, bis Sie gegen diesen Ihren Schadensersatzanspruch durchgesetzt hätten.
Die Krankenkasse hat also länger bzw. überhaupt gezahlt, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, zumindest nicht in der Länge, wie es vorliegend geschehen ist.
Da Sie sich also zu Lasten der Krankenkasse zumindest teilweise ungerechtfertigt bereichert haben, ist der Tatbestand des Betruges, zumindest aber des versuchten Betruges im Raum.
Leider müssen Sie bei der gegebenen Sachlage auch damit rechnen, dass die Krankenkasse Rückforderungsansprüche im Hinblick auf das zumindest zu lange gezahlte Krankengeld Ihnen gegenüber geltend machen wird. Ein Rechtsanspruch der Krankenkasse, die diese hierzu berechtigen würde, ist nämlich grundsätzlich gegeben.
Ein Strafgeld als solches bekommen Sie zwar nicht direkt auferlegt, theoretisch könnten aber Kosten auf Sie zukommen, wenn die Krankenkasse gerichtlich gegen Sie vorgeht. Auch wäre im Rahmen eines Strafverfahrens eine Geldstrafe möglich.
Dies ist zunächst die objektive Rechtslage. Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass die Krankenkasse alle Ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeiten auch ausschöpfen wird.
Daher rate ich Ihnen dringend an, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Es sollte dann festgestellt werden, welchen Betrag Sie genau zu Unrecht von der Krankenkasse erhalten haben.
Dann sollte der Kollege besonders Ihre derzeitige Situation darstellen und bei der Krankenkasse durch Ihre aktuelle Situation Mitleid erregen. So sollte insbesondere darauf hingewiesen werden, dass Sie aus Scham nicht den richtigen Sachverhalt angegeben haben und Ihnen nicht bewusst war etwas Unrechtes zu tun, als Sie die falschen Angabengegenüber der Krankenkasse gemacht haben.
Auch sollte der Kollege versuchen mit der Krankenkasse einen Vergleich anzustreben, wonach Sie sich anstandslos bereit erklären (ich denke Ratenzahlung wird gut möglich sein), den zuviel gezahlten Betrag sowie etwaige Auslagen, die der Krankenkasse durch die falschen Angaben entstanden sind und diese im Gegenzug insbesondere auf strafrechtliche Folgen verzichtet.
Der Krankenkasse wird es ja auch im Kern darum gehen, Ihr Geld zurück zu bekommen. Demnach sollten Sie natürlich auch so schnell wie möglich der Krankenkasse mitteilen, dass der Clubbetreiber für den Sturz zumindest mitverantwortlich war und den genauen Tathergang schildern, damit die Krankenkasse so schnell wie möglich bei dem Clubbetreiber Regress nehmen kann.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu könnenund wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht