Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet waren, hat zunächst die Mutter die elterliche Sorge. § 1626a Absatz 3 BGB.
Es gibt zwar die Möglichkeit, durch eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder durch eine Entscheidung des Familiengerichts das geteilte Sorgerecht zu bekommen, aber wenn Sie mitteilen, dass sich das Jugendamt oder das Familiengericht noch nie mit Ihrem Fall beschäftigt hat, ist Ihre Vermutung falsch, dass es ein gemeinsames Sorgerecht gibt.
Dass bedeutet dann, dass die Mutter tatsächlich bestimmen darf, dass Ihr Sohn nicht bei Ihnen übernachten darf.
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht durch das Jugendamt oder das Familiengericht bekommen hätten, dürfte die Mutter das nicht so ohne weiteres und Sie könnten Ihr Kind auch gegen den Willen der Mutter bei sich übernachten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wie gesagt vielleicht falsch gelesen von ihnen oder ich falsch geschrieben!
Wir haben geteiltes Sorgerecht sind nicht verheiratet... Und ich habe die Vaterschaft anerkannt auch nicht verheiratet.
Ich bin da alleinige Vater von unserem Sohn. Dieses ist durch das Standesamt beglaubigt durch die Vaterschaft. Ich glaube hier war ein Fehler meinerseits oder ihrerseits zu erlesen! Nicht verheiratet aber ich habe das Sorgerecht für meinen Sohn! Jetzt bin ich auf die Antwort gespannt
Wenn Sie das Sorgerecht haben, können Sie das Kind bei sich übernachten lassen. Voraussetzung ist, dass er trotzdem pünktlich zur Schule kommt, also gegebenenfalls nur in den Schulferien und an den Wochenenden oder wenn der Weg zur Schule von Ihrer Wohnung aus nicht wesentlich länger als von der Wohnung der Mutter aus ist.