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Transportversicherung

15. Oktober 2007 23:01 |
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Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek

Ich habe einen Umzugsunternehmen. Im Moment verfügt meine Firma über keine Transportversicherung. Meine Frage ist : darf ich ohne Transportver Umzüge durchführen ,wenn ich zu den Kunden sage :"meine Firma hat keine Transportver.. Wenn Sie wünschen, müssen Sie sich privat versichern .?" Oder ist das gesetzlich nicht erlaubt?

-- Einsatz geändert am 16.10.2007 20:15:48

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:


Grundsätzlich ist die Transportversicherung im klassischen Sinne die Kasko-und Güterversicherung. Die Verkehrshaftungsversicherung ist keine Transport, sondern Haftpflichtversicherung und dafür gibt es gemäß § 7a GüKG eine gesetzliche Verpflichtung. Den Text habe ich Ihnen unten einkopiert.

Wenn sie davon sprechen, dass sie ihren Kunden eine eigene Versicherung anheim stellen wollen, liegt hierin eine weitere Problematik. Sie schaffen sich damit nur eine scheinbare Sicherheit. Vertragliche Ansprüche, aus Pflichtverletzungen können sie möglicherweise ausschließen, die so genannten deliktischen Ansprüche jedoch sind gesetzliche Haftungsansprüche, die gar nicht auszuschließen sind.

Ich kann allerdings absolut nicht empfehlen, auf die Transportversicherung zu verzichten, weil erhebliche Risiken, die zum Teil auch existenzbedrohend sein können, bestehen. Die Versicherungen werden in der Regel auch auf ihren Betrieb angepasst und sind damit meist gar nicht so teuer, wie sie sich das vorstellen.

Einige Makler und Versicherer haben Policen entwickelt, in die sie die ganze Palette der Verkehrshaftungsversicherung integriert haben, das heißt im Rahmen der jeweils ausgeübten Tätigkeit wird das Haftungsrisiko des Frachtführers, des Spediteurs oder Lagerhalters, teilweise mit der Möglichkeit des Einflusses von Schwerguttransporten und Kranarbeiten, versichert.

Mit freundlichen Grüßen
Wiebersiek
Rechtsanwalt



§ 7a Haftpflichtversicherung

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. 2Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.

(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:

1.
Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
2.
Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
3.
Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.

(4) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. 2Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluss und das Erlöschen der Versicherung mit.

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