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Training Tennisverein

28. Mai 2013 18:25 |
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Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christopher Volke

Guten Tag,

in unserem Tennisverein gibt es einen Sachverhalt zu klären:

ein älteres Vereinsmitglied mit Tennistrainerlizenz des DTB gibt einem talentierten jungen Spieler des gleichen Tennisvereins regelmäßig Training pro bono. Diesen Spieler kennt er gut, da er der Familie des Spielers freundschaftlich verbunden ist.
Durch Sport- und Jugendwart ist dieses Training genehmigt worden (mündlich).
Der ältere Trainer ist vor Jahren mit einem Trainingsverbot im Verein belegt worden. Daran hält er sich, es werden keine anderen Personen betreut ausser dem oben genannten Kind.

Vor einigen Tagen spricht der Vorstandsvorsitzende den Trainer darauf an, dass er in Zukunft nur noch mit maximal 8 Bällen den Jungen trainieren darf.

Ist eine solche Einschränkung zulässig? Müßte sie nicht für alle Mitglieder gelten, die nicht Trainer sind?

Andere Vereinsmitglieder (Väter / Söhne) trainieren regelmäßig mit Balleimern (mehr als 40 Bälle), sie unterliegen keinerlei Einschränkungen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eine Anordnung an ein Vereinsmitglied nur noch mit 8 Tennisbällen trainieren zu dürfen, dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, als eine rechtswidrige Beschneidung der Mitgliedsrechte des Jungen einzustufen sein.

Die konkreten Mitgliedsrechte der Vereinsmitglieder werden nicht im BGB, sondern durch vereinsinterne Regelung bestimmt.

Hier werden in Ihrem Verein vermutlich Regel oder Richtlinien zur Ausgestaltung der Mitgliedsrechte getroffen worden sein. Üblicherweise werden Fragen der Nutzung von Vereinseigentum (Tennisplätze, Tennishallen etc.) bzw.Sportgeräten (Bälle, Schläger, Ballmaschienen etc. in der Vereinssatzung oder einer Nutzungsordnungen (Platzordnungen) festgeschrieben.

Die Anordnung dürfte aber unabhängig von der konkreten Ausgestaltung in Ihrem Verein die Mitgliederrechte des Jungen verletzen.

Es gilt hier der Grundsatz der Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder.

Durch die Mitgliedschaft hat das Vereinsmitglied das Recht sich gleichberechtigt an der Verfolgung des gemeinsamen Vereinszwecks zu beteiligen und dazu auch das Recht die entsprechenden Einrichtungen zu nutzen.

Dieser Grundsatz gewährt jedoch nur eine relative Gleichbehandlung.

So ist es durch eine ausdrückliche Regelung in der Satzung eines Vereins durchaus möglich einzelnen Vereinsmitgliedern oder Gruppen von Mitgliedern bestimmte Sonderrechte einzuräumen, die für andere Mitglieder nicht gelten.

So wäre es möglich, dass z.B. vom Verein zugelassene Trainer, Balleimer oder Ballmaschienen zum Training nutzen dürfen, während dies normalen Mitgliedern verwehrt ist.

Ansonsten ist eine Einschränkung mit wie vielen Bällen trainiert werden darf aber kaum denkbar. Hier muss, wie sie schon in Ihrer Frage andeuten, der Junge mit anderen Vereinsmitgliedern gleichgestellt werden. Wenn andere Vereinsmitglieder ohne solche Sonderrechte mit Balleimern trainieren dürfen, gibt es keinen Grund dieses Recht Ihnen zu verwehren.

Ich gehe dabei davon aus, dass die Bälle oder Ballkörbe privat mitgebracht werden und nicht vom Verein gestellt werden.

Eine nur für den Jungen geltende Beschränkung auf 8 Bälle macht jedoch keinen Sinn und ist als eine Art willkürliche Festlegung eine unzulässige Beschneidung seiner Mitgliedsrechte.

Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der Grund für Ihr damaliges Trainingsverbot im Verein z.B. mit einer Zweckentfremdung von Vereinsbällen in einem Zusammenhang stand und diese Ballkörbe Vereinseigentum wären. Dann und nur dann könnte eine Beschränkung des Zugriffs auf diese Bälle ein gerechtfertigten Eingriff darstellen. Dies ist jedoch eher theoretisch, sei der Vorsicht halber aber dennoch erwähnt.

Ich hoffe, dass meine Antwort Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Ich bin bei der Antwort davon ausgegangen, dass der Junge und Sie Vereinsmitglied sind. Sollten Sie kein Mitglied sein, müssen Sie aber zumindest berechtigter Weise den Platz nutzen dürfen.

Nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenfreien Nachfrage, wenn Sie zu den Ausführungen Fragen haben, etwas unklar geblieben sein sollte, oder ein Aspekt versehentlich unbeachtet geblieben sein sollte.


Mit freundlichen Grüßen


Christopher Volke
Rechtsanwalt

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