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Toilettennutzung im Fernlinienbus

| 24. Februar 2016 13:17 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Sehr geherte(r) Frau/Herr Rechtsanwalt,
Ich fahre fast täglich im Fernlinienbus als Busfahrer zwischen zwei Städten.Z.B.: Berlin - Rostock,Rostock - Berlin. hin und her.Diese Strecke wird nonstop gefahren,ohne Pause auf einer Raststätte. Während der Fahrt benutzen die Fahrgäste die im Bus befindliche Toilette.
Während der Fahrt auf der Autobahn ist alles ok. Aber wie sieht es abseits der Autobahn,
( Abfahrt von der Autobahn,über Bundes,- und/oder Landstraße weiter bis zum einfahren der Stadt ) und im Stadtgebiet aus? Dürfen Fahrgäste in diesen Teilbereichen auf die Toilettennutzung bestehen, oder darf ich in diesen Teilbereichen (Landstraße und Innenstadtbereich) die Toilettennutzung aus Sicherheitsgründen ( z.B. wechselnde Kurvenfahrten,plötzliche unvorhersehbare Bremsmanöver...) verwehren? bzw. sogar verbieten? Anmerkung: Von den Abfahrten der Autobahnen bis zum Zielort (Meist der ZOB) liegen meist nur knapp 20 Minuten Fahrzeit.Gibt es ein Gesetz oder eine Verordnung,die die Benutzung der Toilette im Fernlinienbus innerhalb geschlossener Ortschaften reglementiert ?
Über eine Antwort würde ich mich freuen, da auch unter den Kollegen im Fernlinienverkehr heftigst darüber diskutiert wird.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine spezielle gesetzliche Regelung gibt es hier zwar nicht.

Auch das Personen Beförderungsgesetz oder par.21 StVO schweigen zu dem Thema.

Allerdings gibt es zwei gesetzliche Grundlagen, die einschlägig sind.

Zum einen das durch Art.14 GG , par.123 StGB verankerte Hausrecht, zum anderen par.1 Abs.2 StVO.

Wer demzufolge am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Als Fahrer können Sie nicht nur, sondern müssen auch für die Sicherheit der Fahrgäste sorge tragen. Dies ist vergleichbar mit dem Verbot der Toilettennutzung beim Steig- oder Sinkflug eines Flugzeuges.

Nach dem Hausrecht welches sie ausüben können sie die Nutzung untersagen; nach I 2 StVO müssen sie es sogar, wenn sie nicht sicher fur die Fahrgaste ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 25. Februar 2016 | 11:33

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Vielen Dank für diese schnelle,klare,ohne Schnörkel, verständliche Antwort. Besser geht einfach nicht. Wird bestimmt nicht die letzte Frage gewesen sein. Hier fühle ich mich gut aufgehoben.Diesen RA werde ich mir merken.Anderen war mein Angebot zu niedrig,meine finanz. Situation ließ allerdings nicht mehr zu. Danke, Herr T.A. dass Sie mir trotzdem geholfen haben.Mfg Mi.S.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für die sehr nette Stellungnahme; bei Fragen zögern Sie nicht, mich direkt zu verständigen.