Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Bei der Titanplatte handelt es sich um ein nach dem MPG zu bewertendes Medizinprodukt.
Sollte ein Materialfehler oder eine fehlerhafte Verarbeitung für den Bruch ursächlich gewesen sein, so wird in § 6 Nr. 4 MPG klargestellt, dass die zivilrechtlichen Haftungsnormen Anwendung finden.
Hier können verschuldensunabhängige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz einschlägig sein oder aber Ansprüche aus § 823 I BGB
.
Es ist jedoch auch nicht ausgeschlossen – jedenfalls ist aus Ihrem Vortrag auch nichts Ggegenteiliges zu hören – dass der Bruch durch ein unsachgemäßes Einsetzen der behandelnden Ärzte und damit durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde.
Auch wenn die Ursache des Behandlungsfehlers nun nicht die nahe liegendste Möglichkeit so will ich damit auf folgendes hinaus:
Im Rahmen der Bewertung von Behandlungsfehlern haben die Ärztekammern aller Bundesländer sogenannte Schlichtungsstellen gebildet, die zur Verhinderung und zur einvernehmlichen Klärung von geltend gemachten Ansprüchen aus Behandlungsfehlern sich mit diesen Sachverhalten befassen. Diese Verfahren sind kostenfrei.
Sie könnten demnach sich an die für Sie zuständige Schlichtungsstelle wenden und die Überprüfung wegen möglicher Behandlungsfehler beantragen.
In diesem Verfahren würde durch einen Gutachter geklärt werden, ob nun die Ärzte fehlerhaft die Platte eingesetzt haben oder ein Materialfehler vorgelegen hat, der dann wiederum zu einer Haftung des Herstellers nach den oben genannten Vorschriften führen würde.
Der große Vorteil dieses Weges wäre eben, dass Sie ein kostenfreies Gutachten erhalten, während Sie ansonsten im normalen Zivilprozess zunächst die Kosten für ein Gutachten selbst tragen müssten – bzw. Ihr Mann.
Denn der andere Weg wäre die Klage vor dem Zivilgericht gegen den Hersteller der Platte.
Die BG ist nicht verpflichtet den Ansprüchen selbst nachzugehen. Zwar hat Sie an sich ein eigenes Interesse an der Feststellung von Schadensansprüchen, denn Sie könnte die nun doppelt anfallenden Heilbehandlungskosten und die Mehrkosten (abzüglich der Kosten für eine erfolgreiche Behandlung) von dem für den Bruch der Platte verantwortlichen ersetzt verlangen. Einen Zwang für ein solches Verfahren sieht das Gesetz aber nicht vor.
Sie können die BG jedoch mithilfe eines Unterstützungsantrages oder mithilfe der Aufforderung dem Streit gem. § 71 ZPO
beitreten um Mithilfe bitten.
Wegen der zusätzlich notwendigen OP kann Ihr Mann auch noch Schmerzensgeld fordern.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung der Fragen weiterhelfen konnte.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Fachanwalt für Familienrecht