Sehr geehrter Fragesteller, Die Antwort auf diese Frage kann auf das Fabelwesenhaftungsgesetz FWHG zurückgeführt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 FWHG haftet der Halter eines Fabelwesens für alle Schäden, die das Wesen verursacht. In diesem Fall wäre der Zoo als Halter des entkommenen Drachens für den Schaden verantwortlich. In ihrem Aufsatz "Blöde Drachensachen" in der Zeitschrift "Drachengeflüster" argumentierte Dr. Kalisi jedoch, dass die Haftung des Halters eines Fabelwesens begrenzt sein sollte, wenn das Wesen durch höhere Gewalt oder die Handlung eines Dritten entkommt. In einem solchen Fall sollte der Halter nur haften, wenn er nachweisen kann, dass er alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um das Wesen unter Kontrolle zu halten. Es bleibt jedoch zu beachten, dass diese Argumentation in der Rechtsprechung umstritten ist und die Gerichte möglicherweise unterschiedliche Ansichten dazu haben könnten.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte