Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Im Tierkörperbeseitigungsgesetz existiert lediglich eine Vorschrift, die sich mit der Lagerung von Tierkörpern bis zu deren Abholung befasst, und zwar der § 13 TierKBG
:
Bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen oder zur Ablieferung sind die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse getrennt von Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie sind vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren. Die Tierkörper dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. (...)
Diese Anforderungen erfüllt die Anlage Ihres Nachbarn offensichtlich, so dass ein Vorgehen gegen diese Anlage nicht auf § 13 TierKBG gestützt werden können wird. Der vom Schiedsmann eingeschaltete Umweltgutachter hat dies ja bestätigt.
Sofern Sie mit Ihrem Nachbarn nicht im Guten zu einer tragfähigen Lösung kommen sollten, kommt aber möglicherweise ein Vorgehen gegen die Anlage auf der Grundlage des zivilrechtlichen Nachbarrechts (insbesondere § 906 BGB
) oder/und auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (öffentlich-rechtlich) in Betracht:
<ul>
<li>Sie können auf der öffentlich-rechtlichen Schiene das örtliche Ordnungsamt von den Zuständen auf Ihrem Nachbargrundstück informieren und um ein Eingreifen bitten. Das Ordnungsamt wird dann überprüfen, ob die Situation bei Ihrem Nachbarn gegen das Immissionsschutzrecht verstößt (maßgeblich ist dabei nicht nur das Vorhandensein von Immissionen, sondern auch, ob diese vermeidbar sind) und gegebenenfalls mit einer Ordnungsverfügung gegen Ihren Nachbarn vorgehen. Es wäre anzuraten, für den Verkehr mit der Ordnungsbehörde einen Rechtsanwalt einzuschalten.</li>
<li>Zudem können Sie auch versuchen, zivilrechtlich gegen Ihren Nachbarn vorzugehen, indem Sie nach §§ 1004 Abs. 1
, 906 Abs. 1
und 2 BGB Abbau der Anlage fordern. Um mit einem solchen Ansinnen Erfolg zu haben, ist es erforderlich, dass Sie darlegen können, dass die Existenz der Anlage zwar durch eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks bedingt ist, jedoch die von dieser Anlage ausgehende Belästigung für Sie vermieden oder zumindest eingedämmt werden könnte, wenn sie z.B. auf einer anderen Stelle des Grundstücks errichtet würde. Auch insoweit ist das Einschalten eines Rechtsanwalts ratsam.</li>
</ul>
Bevor Sie zu diesen juristischen Mitteln greifen, sollten Sie aber wie gesagt im Interesse eines guten Nachbarschaftsverhältnisses abklären, ob wirklich keine "außerjuristische" Lösung gefunden werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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