Es besteht ein Einsichtsrecht und Anspruch auf Erhalt einer tierärztlichen Dokumentation /Akteneinsicht für den Halter.Entstandene Kosten würde Halter übernehmen für Anfertigung.
Welchen Zeitraum rückwirkungend kann der Halter geltend machen?
Welchen Zeitraum umfasst ist die rechtlich gültige Aufbewahrungsfrist der Behandlungsunterlagen eines Tierarztes?
Gelten für radiologische Untersuchungsbefunde gesonderte Fristen?
ja, ein solches Einsichtsrecht besteht für den Geschädigten (AG Bad Hersfeld, Urteil vom 22.11.2005, Az.: 10 C 766/05
(10)
Allerdings muss der Geschädigte nicht der Halter sein, dass kann auch der Eigentümer sein.
Die zivilrechliche Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre beginnend ab Jahresende des Jahres, in dem die Behandlung beendet worden ist.
Dabei müssen die wesentlichen medizinischen Aspekte der Behandlung so aufgeführt werden, dass sie ein Nachbehandler aufnehmen und die Behandlung weiterführen kann, ohne Irrtümern zu erliegen.
Wie und in welchem Umfang obliegt dem Tierarzt, sodass auch Stichworten ausreichen.
Für radiologische Untersuchungsbefunde gelten dabei keine gesonderte Fristen.