Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage!
Zunächst weise ich Sie daraufhin, dass die Beantwortung Ihrer Frage hier in diesem Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen kann, die ausschließlich auf dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt beruht und den Besuch bei einer Kollegin/ bei einem Kollegen nicht ersetzen kann. Denn durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen, was sich in einem Gespräch leicht aufklären lässt, kann sich die rechtliche Beurteilung erheblich verändern und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Grundsätzlich besteht bei einer berechtigten Abmahnung ein Anspruch der Gegenseite auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Hierfür ist erforderlich, dass diese tatsächlich vom ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und an den Rechtsanwalt gezahlt wurden. Diese Voraussetzungen, die bislang noch nciht gegeben sein dürften, zu schaffen ist aber natürlich kein Problem. War die Abmahnung berechtigt, wovon Sie ja ausgehen, zumindest haben Sie die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, so besteht dann auch ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Ob es sich also tatsächlich um einen Bluff handelt, kann so nicht beurteilt werden. In der vorgegebenen Form ist die Forderung aber nicht einklagbar, insofern sprich natürlich manches dafür. Da andererseits die Gegenseite problemlos die Forderung rechtssicher geltend machen kann und der Betrag auch nicht so gering ist, dass man ohne weiteres darauf verzichten wird, würde es mich nicht überraschen, wenn die Forderung trotz des Umstands, dass sie nicht auf der Unterlassungserklärung auftaucht, weiter geltend gemacht werden wird. Eine ausdrückliche Erklärung auf der Unterlassungserklärung, dass die Kosten des Rechtsanwalts mit übernommen werden, ist nicht Bestandteil des Unterlassungsanspruches, muss also auch nicht dort auftauchen. Wird sie dort mit aufgeführt, hat dies nur die Folge, dass bei Unterzeichnung eine Vereinbarung getroffen wurde, dergestalt, dass Sie zur Zahlung dieses dann dort genannten Betrages verpflichtet sind. Der Erstattungsanspruch ist dann ein vertraglicher und nicht mehr ein gesetzlicher Anspruch. Auch der gesetzliche Anspruch ist aber gerichtlich durchsetzbar.
Das Risiko im Verhältnis Hauptforderung und Prozesskosten ist bei einem so geringen Betrag immer relativ groß. Unterliegen Sie im Rechtsstreit, in dem die 800 € geltend gemacht werden, so kommen auf Sie mit eigenem RA weiter Kosten in Höhe von ca. 560,00 € zu. Ohne eigenen RA sind es immerhin ca. 350 €. Bei einer höheren Forderung kommt es auch zu höheren Gebühren.
Wenn Sie um eine Gebührenrechnung bitten, besteht die Gefahr, dass diese höher wird. Das kommt auf den Gegenstandswert, der der Rechnung zugrunde gelegt wird, an. Diese GEfahr besteht auch bei einem Rechtsstreit.
Die gesetzte Frist stellt die Frist dar, innerhalb derer sich die Gegenseite an das Angebot hält. Insofern kann es natürlich sein, dass das Angebot nicht mehr aufrecht erhalten wird und Ihnen die Möglichkeit, die Sache mit der Zahlung von 800,00 € zu erledigen, gar nicht mehr gegeben ist. Dies kann aber nur ein Telefonat mit dem gegnerischen RA klären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Schulz
Rechtsanwalt
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