Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Mieterhöhung nach §§ 559
, 559b BGB
wegen einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht bzw. nicht den Erfordernissen des § 555c BGB
entsprechend angekündigt hat; dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus der gesetzlichen Regelung in § 559b Absatz 2 Satz 2 BGB
. Vielmehr verlängert sich die Frist um sechs Monate (§ 559b Absatz 2 Satz 2 BGB
), wenn die Voraussetzungen des § 555c Absatz 1 BGB
vom Vermieter nicht beachtet worden sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. 3. 2011 – VIII ZR 164/10
Randnummer 14).
Die Mitteilungspflicht dient allein dem Schutz des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen, nicht aber der Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung im Rahmen des § 559 BGB
auf den Mieter umzulegen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. 9. 2007 - VIII ZR 6/07
).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre bereits sehr hilfreiche Antwort. Eine Nachfrage habe ich im Zusammenhang dann allerdings noch:
Wenn der Vermieter keine Modernisierungsankündigung an mich schickt und nun zB in zwei Wochen (9.12.2013) mit den Modernisierungsarbeiten beginnt, die vielleicht rund vier Wochen später (6.1.2014) auch abgeschlossen sind, ab wann müsste ich dann die bisher nicht konkret angekündigte Mieterhöhung tatsächlich zahlen?
Für mich ist dann der Fristbeginn der eigentlich 3+6 Monate unklar.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mieterhöhungserklärung, § 559b Absatz 2 Satz 1 BGB
. Diese Erklärung darf erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten abgegeben werden, eine zeitlich vorher abgegebene Erhöhungserklärung ist unwirksam.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen