Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sie sollten Terminverlegung beantragen. Da der Termin jedoch bereits sehr kurzfristig stattfinden wird, sollten Sie dies Montag früh vorab telefonisch besorgen, indem Sie den zuständigen Richter anrufen. Der Richter muss Ihrem Begehren jedoch nicht stattgeben, wird es aber tun, falls Sie ihn von der Notwendigkeit überzeugen können, indem Sie dies hinreichend begründen.
Falls Ihr Problem ausschließlich darin bestehen sollte, dass Sie die Zeugen nicht rechtzeitig schriftsätzlich benannt haben, so dass sie nicht vom Gericht zum Termin geladen worden sind, und sollten Ihnen die Zeugen trotzdem zur Verfügung stehen, sollten Sie die betreffenden Personen bitten, zu dem Termin zu erscheinen, da präsente Zeugen stets zu hören sind, auch wenn Sie zuvor nicht geladen worden sind.
Sollte Ihr Antrag auf Terminverlegung zurückgewiesen werden, wird der Termin stattfinden. Grundsätzlich gilt im Zivilprozess, dass nur ein einziger Termin stattfinden soll, an dessen Schluss die Verhandlung geschlossen wird. Ein Urteil am Schluss nder Verhandlung ist selten, häufiger erfolgt eine Urteilsverkündung einige Wochen später. In dieser Zwischenzeit könnten Sie theoretisch noch Sachvortrag schriftsätzlich einreichen. Hierfür müssten Sie einen Schriftsatznachlass beantragen. Dieser wird Ihnen aber nur dann gewährt werden, wenn die Gegenseite in der Verhandlung etwas vorträgt, zu dem Sie bislang noch nicht Stellung nehmen konnten. Alles, was Sie bisher theoretisch bereits hätten schreiben können, würde den Prozess unzulässig verzögern und wird vom Gericht nicht mehr berücksichtigt.
Einen Fortsetzungstermin gibt es, wie oben angesprochen, nur sehr ausnahmsweise, und zwar dann, wenn das Gericht aufgrund neuen Vortrags eine Beweisaufnahme für notwendig erachtet. Hält es die Sache für entscheidgungsreif, wird es keinen Fortsetzungstermin geben.
Für bislang versäumten Sachvortrag können Sie übrigens auch das Berufungsverfahren nicht nutzen, da auch hier eine Präklusion gilt, Tatsachen, die bereits in der ersten Instanz hätten vorgetragen werden können, also wiederum unberücksichtigt bleiben.
Für den Fall, dass es keine Terminverlegung, keinen Fortsetzungstermin und keinen Schriftsatznachlass gibt, Ihnen die Beweismittel im Termin jedoch nicht zur Verfügung stehen, gibt es nur eine Möglichkeit, Zeit zu gewinnen: In diesem Fall sollten Sie entweder nicht zum Termin gehen, oder in der Verhandlung ausdrücklich sagen, dass Sie keinen Antrag stellen (prozessual steht dies dem Nichterscheinen gleich). In beiden Fällen sind Sie säumig, das heißt, dass das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen wird. Hier wird dem Gegner umfassend Recht gegeben werden, das heißt, Sie verlieren den Prozess. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen ein Versäumnisurteil binnen einer Notfrist von 2 Wochen Einspruch einzulegen. Dann wird die erste Instanz fortgesetzt als wäre das Versäumnisurteil nie erlassen worden, es wird also ein völlig neuer Termin stattfinden und Sie gewinnen Zeit. Eine solche Taktik nennt man "Flucht in die Säumnis". Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass die zusätzlichen Prozesskosten, die hierdurch entstehen auf jeden Fall Ihnen auferlegt werden, unabhängig davon, ob Sie am Ende erfolgreich sein werden.
Sollten Sie so vorgehen, sollten Sie spätestens nach Erlass des Versäumnisurteils einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragen, denn, wie Sie sehen, gilt es eine Menge Feinheiten zu berücksichtigen, bei deren Nichtbeachtung Ihnen Rechtsnachteile erwachsen können.
Zu Ihren weiteren Fragen:
Das Gericht wird Ihnen auf jeden Fall hinreichend Gelegenheit geben, Ihre Sicht der Dinge zu schildern.
Sie können die Verurteilung des Prozessgegners mitteilen. Auf eine bloße Behauptung hin, wird das Gericht dem jedoch keine Bedeutung beimessen, da Sie in der Beweislast sind, müssten Sie dies auch beweisen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke
vielen Dank
ich weis, dass er verurteilt ist, aber wie hole ich dieser Beweislast?
Welche Amt oder gericht?
Sehr geehrter Fragesteller,
das Zivilprozessrecht stellt verschiedene Beweismittel zur Verfügung. In Betracht kommen hier vor allem Urkunds- und Zeugenbeweis. Auf die Urkunden, also die Gerichtsakten des damiligen Verfahrens haben Sie selbst keinen Zugriff. Das Gericht hat diese Akten beizuziehen. Das setzt voraus, dass Sie das Aktenzeichen des damiligen Verfahrens benennen können. Ansonsten könnten Sie einen Zeugen benennen der beim damaligen Strafverfahren anwesend war.
In der Beweislast stehen Sie nur, falls die Tatsache vom Gegner bestritten wird. Sollte dies unstreitig sein, müssen Sie keinen Beweis antreten.
Zudem ist fraglich, wie aussagekräftig diese Tatsache überhaupt für Ihr Verfahren ist. Wegen der Unschuldsvermutung hat die damalige Verurteilung nur bedingt Aussagekraft für das gegenwärtige Verfahren.
Da ich das gegenwärtige Verfahren nicht kenne, kann ich nur den allgemeinen Hinweis geben, diesem Punkt keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Versuchen Sie Ihre Ansichten auch anders zu belegen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt