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Telefonmast

4. Juli 2025 10:43 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


12:27

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwei nebeneinander liegende Grundstücke auf denen jeweils ein Telefonmast steht, der eine Freileitung führt. Ein Grundstück wird von mir selbst bewohnt, das andere Grundstück wurde im Nachhinein gekauft und ist unbebaut. Bei Kauf der Grundstücke existierte keine Grundstücksnutzungsvereinbarung mit der Telekom. Eine Nutzungsvereinbarung musste ich dann 2011 bei dem einen Grundstück was ich selbst bewohne unterzeichnen, da ich in diesem Zuge einen Internetanschluss bekommen habe. Diese beiden Telefonmasten sind mir dennoch ein Dorn im Auge, auch deshalb weil in unserem kleinen Wohngebiet alle anderen Straßen unterirdisch erschlossen sind. Ich habe ich habe die Telekom darauf hin kontaktiert, diese verweist aber auf den Paragraphen §134 TKG in der es heißt, dass eine Telefonleitung zu dulden ist sofern keine Beeinträchtigung besteht. In dem Paragraphen heißt es jedoch im ersten Absatz gilt für "Netze mit sehr hoher Kapazität". Die Definition hierfür ist in einem Papier der Bundesnetzagentur unter Punkt 4 Absatz 2 aufgeführt. Hierin wird von Glasfaserkomponenten oder vergleichbares gesprochen. Ich denke, dass passt so nicht ganz auf meinem Fall, denn hier handelt es sich um einen simplen Telefonmast mit einer Freileitung, wo ich glaube nach mir nur noch fünf Häuser angeschlossen sind. Unsere DSL Leitung hat eine maximale Kapazität von 175 MBit pro Sekunde, was doch eher in der heutigen Zeit unterer Standard ist. Mein Bestreben wäre es, den Mast kostenfrei von der Telekom entfernen zu lassen oder alternativ eine entgeltliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Beides wurde mir von der Telekom verwehrt, mir wurde lediglich eine einmalige Entschädigung von 150 € angeboten. Ich hätte gern eine Einschätzung, ggf. gibt es vergleichbare Fälle die schon entschieden wurden.

Mit freundlichen Grüßen

4. Juli 2025 | 11:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Rechtsfrage: Sie können ein monatliches Nutzungsentgeld von mindestens 45€ fordern, es gibt mehrere BGH Urteile, etwa
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12 und BGH Urteil vom 4.8.2010XII UR 14/09, 500€/Monat.

Gerne kann ich Ihnen bei der Einforderung rechtsanwaltschaftlich weiter behilflich sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2025 | 12:17

Sehr geehrte Frau Bechtel,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich selbst hatte auch bereits nach Urteilen oder vergleichbarem gesucht, jedoch nichts konkretes gefunden und auch Ihre beiden Beispielurteile passen meinem Empfinden nach, nicht zu dem Fall. Spielt der angesprochene und auch von der Telekom ins "Rennen" geworfene §134 TKG hier gar keine Rolle?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juli 2025 | 12:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

Paragraph 134 III TKG enthält die Anspruchsgrundlage für die Entschädigung, die zitierten Urteile passen inhaltsgleich.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin

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