Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich empfehle Ihnen, die Zahlungsaufforderung des Inkassounternehmens als unberechtigte Forderung zurückzuweisen.
Durch die Hochzeit und dem Umzug in eine Wohnung mit bereits vorhandenen Telefon- und Internetzugang des Ehegatten bestand ein außerordentlicher Kündigungsgrund, um das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden.
Mit der ausgesprochenen Kündigung zum 03.01.2008 ist der Vertrag mit Zugang der Kündigung beim Telekommunikationsunternehmen beendet, sofern Sie nicht einen späteren Zeitpunkt der Kündigung benannt haben und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass Sie außerordentlich gekündigt haben.
Den Nachweis des Zugangs können Sie anhand des Rückscheins nachweisen.
Seit diesem Zeitpunkt sind keine Rechnungen mehr zu zahlen gewesen, sofern Sie den Zeitraum ab Zugang der Kündigung betreffen.
Es kann jedoch auch noch nach wirksamer Kündigung eine Rechnung zugegangen sein, die einen Zeitraum vor Kündigung umfasst, diese war natürlich zu zahlen, lediglich für Zeiträume nach dem 03.01.2008 sind keine Rechnungen mehr zu zahlen.
Sofern mit Meldungen der SCHUFA gedroht wird empfehle ich zugleich einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da nur eine Meldung erfolgen darf, sofern ein berechtigtes Interessen zu Gunsten des Telekommunikationsunternehmens besteht, das in der Regel bei bestrittenen Forderungen gerade nicht der Fall ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Liebmann,
meine einmalige Nachfrage bezieht sich auf die Zurückweisung
der Forderung des Inkassoinstituts; wenn dieses eine Mahn-
bescheid erwirkt so bestreiten wir die Forderung ganz oder
teilweise mit ankreuzen... Ist es sinnvoll dann bereits Beweismittel
in Kopie an das Amtsgericht mitzuschicken?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Meist macht dies wenig Sinn, da es sich um ein automatisiertes Verfahren handeln dürfte, indem die entsprechenden Beweismittel ohne Berücksichtigung bleiben und der Antragsteller nur Kenntnis über den Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhält, der dann die Abgabe an das zuständige Gericht für das streitige Verfahren beantragen kann und den Anspruch begründen muss.
Sofern jedoch Nachweise mitgeschickt werden, ist dies unschädlich.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt