Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ob die Kunden, die sie geworben haben, weiterhin von Ihnen oder der Firma, für die Sie ehemals tätig waren, betreut werden dürfen, hängt ganz von dem Vertrag ab, der zwischen Ihnen und der WWK Versicherung abgeschlossen wurde.
Gemäß § 86 Abs. 1 HGB
ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Aus dieser Interessenwahrungspflicht wird von der Rechtsprechung seit Jahrzehnten hergeleitet, dass es dem Handelsvertreter auch ohne eine entsprechende vertragliche Regelung insbesondere untersagt ist, in Konkurrenz zu seinem Unternehmer zu treten. Dieses Wettbewerbsverbot besteht aber grundsätzlich nur bis zum Ende des Handelsvertretervertrages, danach gilt der freie Wettbewerb. § 90a HGB
sieht allerdings die Möglichkeit vor, auch für die Zeit nach Vertragsende ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Zur Wirksamkeit muss dieses Wettbewerbsverbot aber schriftlich abgefasst sein, es muss eine Karenzentschädigung vorsehen und darf längstens zwei Jahre dauern.
Ist also ein solches Wettbewerbsverbot geregelt, so dürfen Sie nicht an die schon geworbenen Kunden Ihrer ehemaligen Firma herantreten. Ist kein Wettbewerbsverbot geregelt, so dürfen sowohl Sie, als auch Ihre ehemalige Firma an die Kunden herantreten.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Folgende Frage stellt sich noch:
Darf mein ehemaliges Unternehmen oder einer ihrer Mitarbeiter telefonisch Kontakt aufnehemen, um einen Termin zu vereinbaren?
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits gesagt habe, kommt es auf Ihren Vertrag an. Ist in diesem kein Wettbewerbsverbot geregelt, dürfen sowohl Sie, als auch Ihr ehemaliges Unternehmen Kontakt aufnehmen, um einen Termin zu vereinbaren. Dies kann auf jedem Wege, also auch telefonisch geschehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)