Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass für die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik, auch wenn diese im Rahmen einer Radiosendung erfolgt, Lizenzgebühren an die GEMA und die GVL zu entrichten sind. Die GEMA vertritt die Urheberrechte von Komponisten und Textdichtern, während die GVL die Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern vertritt.
Es ist dabei unerheblich, ob Sie die Sendung selbst öffentlich zugänglich machen oder ob dies durch Dritte (in Ihrem Fall die Portale) geschieht. Entscheidend ist, dass die Musik öffentlich wiedergegeben wird. Hierzu bestimmt § 15 Absatz 3 UrhG:
"Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."
Da ich davon ausgehe, dass über die Portale Personen Zugang zu Ihrer Sendung und der darin enthaltenen geschützten Musik haben, die nicht persönlich mit Ihnen verbunden sind, dürfte das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt sein.
In Bezug auf das Einverständnis der Sänger/Bands: Wenn die Musikstücke bei der GEMA gemeldet sind, was bei den meisten kommerziellen Veröffentlichungen der Fall ist, ist eine zusätzliche Einwilligung der Künstler in der Regel nicht erforderlich. Die GEMA-Lizenz deckt die Nutzung der Werke ab. Insbesondere im Alternativbereich haben sich viele Künstler aber auch schon von der Verwertungsgesellschaft gelöst, dann wäre eine explizite Einwilligung des Urhebers erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Ich möchte mich erstmal für die schnelle und sehr ausführliche Antwort bedanken. Ich habe ein paar Nachfragen.
Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass der jeweilige Radiosender, der meine Sendung bucht für die Lizenzen sorgen muss, da er sie ja auch veröffentlicht. Ich lade sie zwar auf Portalen hoch. Die Portale sind zwar öffentlich zugänglich aber weder meine Sendung noch das buchen kann öffentlich geschehen. Um meine Sendung buchen zu können muss sich der Sender erst bei dem Portal anmelden und wird von denen überprüft. Wenn er die Sendung gebucht hat, bekommt er wenn er das möchte die Sendung zum Runterladen oder sie wird direkt vom Server gestreamt auf den Sender. Ich kann jederzeit sehen welche Sender sie gebucht haben und könnte diese auch sperren. Muss ich trotzdem GEMA, GVL bezahlen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn die in der Sendung enthaltene Musik nicht öffentlich über das Portal abrufbar ist, sondern nur angemeldete und überprüfte Sender diese buchen und herunterladen können, dann dürfte es hier am Merkmal des öffentlichen Zugänglichmachens fehlen und es muss in dieser Phase weder GEMA noch GVL für das Einstellen gezahlt werden.
Dann gilt grundsätzlich, dass derjenige, der die Musik öffentlich zugänglich macht, also in Ihrem Fall die Radiosender, die Lizenzgebühren an die GEMA und GVL entrichten muss. Sie als Produzent der Sendung sind in der Regel nicht zur Zahlung verpflichtet, da Sie die Sendung nicht selbst öffentlich zugänglich machen. Allerdings kann es sein, dass die Portale, auf denen Sie Ihre Sendung hochladen, in ihren Nutzungsbedingungen eine Regelung haben, dass Sie als Nutzer für eventuell anfallende GEMA- oder GVL-Gebühren aufkommen müssen. Hier sollten Sie also die Nutzungsbedingungen der Portale genau prüfen.
Zudem sollten Sie sicherstellen, dass die Radiosender, die Ihre Sendung buchen, tatsächlich die notwendigen Lizenzen haben. Denn wenn die Sender keine Lizenzen haben und Ihre Sendung dennoch ausstrahlen, könnten Sie als Produzent der Sendung unter Umständen mit in die Haftung genommen werden. Deshalb sollten Sie auch darauf hinweisen, dass der Nutzer Ihrer Sendung die alleinige Verantwortung für die Einholung aller notwendige Lizenzen hat.
Mit besten Grüßen