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Suspendierung vom Schulunterricht

19. Dezember 2011 15:29 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Sohn hat stark alkoholisiert in einem Internet-Blog eines Mitschülers im gleichen Jahrgang, nicht in der gleichen Klasse, einen beleidigenden Kommentar gepostet.
Am nächsten Morgen hat er diesen allerdings unaufgefordert gleich wieder gelöscht, sich anschließend bei demjenigen entschuldigt und auf Verlangen des Vaters eine Unterlassungserklärung abgegeben, sonst erfolge eine Anzeige und auch die Schule würde informiert. Nun hat jedoch die Familie entgegen ihrer Zusage die Schule eingeschaltet, woraufhin mein Sohn auf Beschluß einer unverzüglich einberufenen Lehrerkonferenz noch am gleichen Tag suspendiert wurde.

Meine Frage:
Kann die Schule eine derartige Maßnahme ergreifen, obwohl das Geschehene in keinem Zusammenhang mit der Schule steht oder auf dem Schulgelände oder einer Schulveranstaltung stattgefunden hat?
Kann das geschehen, ohne eine Anhörung der Betroffenen durchzuführen?

Die Beleidigung des Mitschülers möchte ich in keiner Weise relativieren. Aber ich finde viel mehr kann man zur Wiedergutmachung einer solchen Dummheit nicht tun, als mein Sohn getan hat und ich bin der Meinung dass die Schule in diesem Fall keine Strafen aussprechen darf.

Vielen Dank für Ihre Antwort

19. Dezember 2011 | 16:20

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist die Schule berechtigt, entsprechende Ordnungsmaßnahmen durchzuführen.

Die Schule soll nach den §§ 25 ff. Schulgesetz SH erzieherisch auf die Schüler einwirken und kann sich dafür auch einiger Ordnungsmaßnahmen bedienen.

Aus § 25 Absatz 1 und 4 folgt, dass eine Art Anhörung stattfinden muss.

Erst wenn dies nicht hilft, kann nach Absatz 2 und 3 eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden.

Mit „suspendiert" meinen Sie Verweis oder Unterrichtsausschluss?

Auf jeden Fall ist eine solche Maßnahme nicht recht- und verhältnismäßig – sofern Ihr Sohn vorher noch nicht auffällig war.

Sie sollten Widerspruch einlegen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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