Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Gegen den Anwalt bzw. seinen Nachfolger können Sie einen Auskunftsanspruch nicht durchsetzen, da die Pflicht zur Aufbewahrung von Handakten nach 5 Jahren endet, § 50 BRAO
.
Die Vaterschaft kann unabhängig von der notariellen Vaterschaftsanerkennungsurkunde durch eine entsprechende Eintragung im Geburtenbuch (seit 2009: Geburtenregister) nachgewiesen werden. Bei Anerkennung vor der Geburt erfolgt die sofortige Eintragung als Vater. Im Falle der nachträglichen Anerkennung wird der Eintrag ergänzt, § 27 PStG
. Das Geburtenbuch bzw. -register wird beim Standesamt Ihres Geburtsortes geführt.
Gegebenenfalls könnten Sie natürlich zudem Ihren Vater zur Auskunft über den Notar auffordern.
Schließlich besteht im Hinblick auf die Urkunde die Möglichkeit, eine Anfrage bei der Bundesnotarkammer einzuleiten.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine konkrete Befassung mit dem Einzelfall auf der Grundlage weiterer Informationen und Unterlagen nicht ersetzen kann. Sollten Sie beim weiteren Vorgehen Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich empfehle Ihnen, hierzu die Direktanfrage zu nutzen, insbesondere weil für eine Tätigkeit nach außen die Personalien Ihres Vaters benötigt werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz