Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Ein Strafverfahren hat grundsätzlich keine Auswirkung auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen Schmerzensgeld. Strafrechtlich wird dies in der Regel nur bei einer schweren Verletzung verfolgt. Eine Anzeige können Sie aber in jedem Fall stellen, ob die Aufsichtspflichtverletzung ein strafbares Verhalten darstellt, entscheidet dann die Staatsanwaltschaft. Für ein etwaiges Zivilrechtliches Verfahren – außergerichtlich oder gerichtlich – hat der Ausgang dieses Verfahrens dann keine bindende Wirkung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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