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Studentenpark Deggendorf

30. Juli 2007 11:27 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,
in Deggendorf entsteht derzeit ein neues Studentenwohnheim (www.studentenpark-deggendorf.de), welches eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG darstellt. Es stellt sich nun die Frage bezüglich der abzuschließenden Mietverträge mit den Studenten, ob es sich beim Studentenpark um ein Studentenwohnheim nach § 549 Abs. 3 BGB handelt. In der Gemeinschaftsordnung steht, dass die Anlage für Studenten konzipiert ist, aber auch Nicht-Studenten (es wird von Ferienwohnungen geschrieben) einziehen können. Hier wurde eine Öffnungsklausel eingebaut, um auch Nicht-Studenten aufnehmen zu können.
Wie sehen Sie die Situation??? Haben wir ein Wohnheim vorliegen oder nicht?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage der von Ihnen dargestellten Fakten wie folgt beantworten:

Bei der Frage, ob es sich um ein Studentenwohnheim handelt, kommt es in allererster Linie auf die Widmung des Trägers des Wohnheimes an. Allerdings wird wohl von einer überwiegenden Meinung angenommen, dass, obwohl der Wortlaut von § 549 Abs. 3 BGB allgemein gehalten ist, daneben ein gemeinnütziger Zweck verfolgt werden muss, also die Vermietung nicht zur Gewinnerzielung erfolgen darf. Dies bedeutet konkret, dass der Mietpreis im Vergleich zur ortsüblichen Miete günstig sein muss, ggf. nur Kosten deckend.

Nach einer Entscheidung des LG Konstanz aus dem Jahr 1995 gehört außerdem das Rotationsprinzip neben der Zweckbestimmung, der Eignung und dem günstigen Mietzins zu den vier maßgeblichen Kriterien eines Studentenwohnheims. Das Rotationsprinzip beschreibt die in Studentenwohnheimen übliche maximalen Mietzeit von x Semestern, um eine Fluktuation im Wohnheim selber zu Gewährleistung, also, dass jeder Student auch die Chance hat, einen Wohnheimsplatz zu bekommen.

Allerdings ist nach der genannten Entscheidung nicht erforderlich, dass das Gebäude ausschließlich von Studenten genutzt wird, sofern die widmungsgemäße Nutzung durch Studenten klar überwiegt.

Sofern Ihre Anlage daher überwiegend an Studenten vermietet wird und diese Wohnungen die restlichen aufgezeigten Kriterien erfüllen, würde ich davon ausgehen, dass ein Studentenwohnheim im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB vorliegt. Allerdings könnte dies bei Ihnen an der geforderten Fremdnützigkeit scheitern, da die Eigentümer der Wohnungen dort sicher Gewinne erzielen wollen. Hinsichtlich des Erfordernisses der unbedingten Fremdnützigkeit gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, so dass dies ein Unsicherheitsfaktor für Sie ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -

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