Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt, dass sich Unternehmer ihre Vertragspartner aussuchen dürfen und in der Entscheidung zum Vertragsabschluss frei sind. Hier könnte dennoch ein sog. Kontrahierungszwang (Zwang zur Belieferung) für den örtlichen Energieversorger gegeben sein. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass er Ihre Versorgung ablehnen kann:
Dies dann, wenn nach § 33 Abs. 2 AVBEltV ist der Versorger berechtigt wäre, aufgrund Ihrer Schulden die Stromversorgung einzustellen. Um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, müsste ich die Höhe Ihrer Außenstände und die Korrespondenz mit dem Energieversorger kennen. Doch besteht das Recht zum Stromabstellen etwa bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung
Natürlich ist dies nicht möglich, wenn Sie darlegen können, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen.
Ihre bislang wenig positive Zahlungsmoral könnte für Sie also hier zu einem „Bumerang“ werden. Im Ergebnis müssen Sie deshalb durchaus damit rechnen, dass der Energieversorger Ihren Antrag ablehnen kann und Sie nicht beliefern muss.
Ich rate Ihnen, die Schulden zu begleichen oder zumindest im Rahmen Ihrer Möglichkeiten mit der Tilgung zu beginnen, um eine bessere Verhandlungsposition zu haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problem geben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Es geht ja nur darum ob mein örtlicher Stromlieferant solange liefern muss,bis mein Stromlieferant alles geregelt hat.Soviel ich weiss,gibt es dafür die sogenannte Notstromlieferung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Nachfrage möchte ich gerne zur Klarstellung nutzen, nachdem meine Antwort zunächst missverständlich war, was ich zu entschuldigen bitte:
Die Notstromlieferung findet ihre Grundlage im Vertragsverhältnis (sog. Blanzkreisvertrag) der Stromversorger untereinander. Das örtliche Unternehmen garantiert Ihrem Stromhändler dabei eine unterbrechungsfreie Stromversorgung durch besagte Notstromlieferung, von der auch Sie profitieren können.
Dennoch könnte es das in der Antwort genannte Problem geben, wenn im Bilanzkreisvertrag eine Regelung enthalten ist, die die Stromlieferung an von § 33 Abs. 2 AVBEltV Betroffene ausschließt.
Hier sollten Sie sich bei Ihrem Stromhändler nach dem Bilanzkreisvertrag und allgemein nach den Notstromlieferungen erkundigen. Normalerweise müßte die Zeit aber für die Einrichtung einer Entnahmestelle genügen.
Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt