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Stromlieferung

14. Juni 2006 19:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:45

Ich weiss nicht ob meine Frage hierhin gehört.Ich ziehe am 1.7.06 mit meiner Fam.um.Da wir beimörtlichen Stromanbieter schulden haben,sind wir schon vor jahren zu einem anderen Stromanbieter gewechselt.Nun möchte ich auch nach meinem Umzug bei meinem jetzigem Stromanbieter bleiben.Nur weiss ich jetzt nicht ,ob mein Stromanbieter es rechtzeitig schafft alle formalitäten zu erledigen.Sollte mein jetziger stromanbieter es ist nicht schafenn alles rechtzeitg zu regeln,hiesse es ja für mich,das ich Strom von meinem Örtlichen anbieter für die zeit beziehen müsste,bis mein jetziger Stromanbieter alles geregelt hat.Nun stellt sich die frage,muss mein örtlicher Stromanbieter mir Strom liefern obwohl ich bei dem Örtlichem Stromanbieter noch schulden habe?Ich habe etwas von einer Notstromlieferung gehört!

14. Juni 2006 | 19:55

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich gilt, dass sich Unternehmer ihre Vertragspartner aussuchen dürfen und in der Entscheidung zum Vertragsabschluss frei sind. Hier könnte dennoch ein sog. Kontrahierungszwang (Zwang zur Belieferung) für den örtlichen Energieversorger gegeben sein. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass er Ihre Versorgung ablehnen kann:

Dies dann, wenn nach § 33 Abs. 2 AVBEltV ist der Versorger berechtigt wäre, aufgrund Ihrer Schulden die Stromversorgung einzustellen. Um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, müsste ich die Höhe Ihrer Außenstände und die Korrespondenz mit dem Energieversorger kennen. Doch besteht das Recht zum Stromabstellen etwa bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung

Natürlich ist dies nicht möglich, wenn Sie darlegen können, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen.

Ihre bislang wenig positive Zahlungsmoral könnte für Sie also hier zu einem „Bumerang“ werden. Im Ergebnis müssen Sie deshalb durchaus damit rechnen, dass der Energieversorger Ihren Antrag ablehnen kann und Sie nicht beliefern muss.

Ich rate Ihnen, die Schulden zu begleichen oder zumindest im Rahmen Ihrer Möglichkeiten mit der Tilgung zu beginnen, um eine bessere Verhandlungsposition zu haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problem geben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2006 | 20:02

Es geht ja nur darum ob mein örtlicher Stromlieferant solange liefern muss,bis mein Stromlieferant alles geregelt hat.Soviel ich weiss,gibt es dafür die sogenannte Notstromlieferung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juni 2006 | 09:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Nachfrage möchte ich gerne zur Klarstellung nutzen, nachdem meine Antwort zunächst missverständlich war, was ich zu entschuldigen bitte:

Die Notstromlieferung findet ihre Grundlage im Vertragsverhältnis (sog. Blanzkreisvertrag) der Stromversorger untereinander. Das örtliche Unternehmen garantiert Ihrem Stromhändler dabei eine unterbrechungsfreie Stromversorgung durch besagte Notstromlieferung, von der auch Sie profitieren können.

Dennoch könnte es das in der Antwort genannte Problem geben, wenn im Bilanzkreisvertrag eine Regelung enthalten ist, die die Stromlieferung an von § 33 Abs. 2 AVBEltV Betroffene ausschließt.

Hier sollten Sie sich bei Ihrem Stromhändler nach dem Bilanzkreisvertrag und allgemein nach den Notstromlieferungen erkundigen. Normalerweise müßte die Zeit aber für die Einrichtung einer Entnahmestelle genügen.

Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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