Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Verständlicherweise erschließt sich Ihnen die Berechtigung Ihrer Zahlungsverpflichtung für eine Straßenreinigung, welche Sie selbts vornehmen müssen nicht.
Jedoch regelt die Satzung der Stadt Solingen diesbezüglich eindeutig, dass Gebühren für alle im Straßenverzeichnis erfassten Straßen und deren Renigung zu erheben sind. Jedoch hat sich die Gemeinde auch die Möglichkeit offen gelassen, die Reinigung den Eigentümern zu übertragen.
Solange die Satzung noch unverändert in Kraft ist, stellt diese eine wirksame Rechtsgrundslage für den Erlass des Bescheides dar. Sofern Sie Zweifel an der Verhältnismäßigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der Satzung als Rechtgrundlage des vorliegenden Bescheides haben, steht es Ihnen frei, dies im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage vor dem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.
Daher kann der Bescheid nicht als fehlerhaft auf Grund der Zahlungsverpflichtung für selbst zu reinigende Gehwege angesehen werden.
Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens unter Vorlage des vollständigen Bescheides mit der Begutachtung der Erfolgaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid zu beauftragen und sodann bei entsprechenden Erfolgaussichten den geeigneten Rechtsbehelf zu ergreifen.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Antwort.
Ist denn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25.08.1995 - 9A 147/93 richtig auf meinen Fall herangezogen worden?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund diverser widriger Umstände war es mir bisher leider nicht möglich, näher auf Ihre Nachfrage einzugehen. Ich bitte, dies zu entschuldigen. Dennoch möche ich Ihre Nachfrage nunmehr, wenn auch verspätet, wie folgt beantworten:
Der der Rechtsprechung des OVG Münster in der Ihrerseits angeführten Entscheidung zu Grunde liegende Maßstab beurteilt sich entsprechend der nachstehenden Grundsätze:
Der Maßstab für die Benutzungsgebühr bildet die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden abgewandten Seiten.
Entsprechend der vorstehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die entsprechenden Kriterien, welche auch dem Urteil des OVG Münster vom 25.08.1995 (Az.: 9 A 147/93) zu Grunde liegen, richtig angewandt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt