Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen einen Antrag auf Änderung der Satzung stellen, über eine Beschlussvorlage.
Rechtlich gesehen erhebt eine Gemeinde gemäß dem Kommunalabgabengesetz die Beiträge zur Deckung ihrer Aufwendungen zur Instandhaltung oder dem Ausbau der öffentlichen Straße.
Daher müssen Sie sich die Art der Berechnung der Beiträge ansehen. Hierfür muss es Kalkulationsgrundlagen. Es muss transparent werden, wie hier gerechnet wird.
Mitunter ist dies jedoch nicht der Fall. Lassen Sie sich offen legen, ob hier sozusagen freihändig kalkuliert wurde oder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Einen Gewinn jedenfalls darf die Gemeinde nicht machen. Das sollten Sie vor Ihrem Antrag herausfinden und diesen dann ggf. entsprechend begründen.
Mit freundlichen Grüßen
DRAUDT
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Antragsart und auch die weiter beschriebenen Fakten sind mir bereits bewusst. Hier geht es auch nicht um einen bestimmten Fall oder Abrechnung. Je nach Straßenart wird ein bestimmter Prozentsatz von der Gemeinde übernommen. Diese werden auch in der Regel richtig abgerechnet.
Mir geht es darum ob eine Änderung der Beiträge in der Satzung
(z. B. von 70% auf 50%) zu Gunsten des Bürgers überhaupt in der rechtlichen Kompetenz einer Gemeinde liegt. Oder eben eine Deckelung der Kosten, das alles was für den Bürger über 10.000 Euro geht trotz prozentualer Staffelung die Gemeinde übernimmt.
Konkret: Ist der Gemeinderat berechtigt die Satzung beliebig zu ändern? Wenn ja, mit welcher Rechtsgrundlage.
Sehr geehrter Fragesteller,
Das ist ein neuer Sachverhalt und nicht von der Ausgangsfrage und deren Einsatz umfasst. Dieser Dienst dient einer ersten Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
DRAUDT
Rechtsanwältin