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Strafzahlung

30. Januar 2012 10:30 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in 11/08 einen GmbH Mantel übernommen und die Firma geändert, den Sitz verändert. Die "alte" Firma existiert unter alten Namen als e.K. und betreibt weiterhin den alten Geschäftszweck weiter.

Also haben wir kein lebendes Unternehmen übernommen, weil neben Namens und Sitzwechsle auch kein Kunden, Waren oder Dienstleistungen übertragen worden sind.

nunmehr "verdonnert" uns das Bundesamt für Justiz auf 5000,-- weil 2007 keine Bilanzveröffentlichung stattgefunden hat. - ist das Rechtens?

Rückständige Steuern konnten wir schon nach § 75 AO abwenden, aber jetzt will das Bundesamt vollstrecken.

Mit freundlichen Grüßen

30. Januar 2012 | 12:23

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach § 325 Abs 1 S 1HGB trifft die Pflicht zur Offenlegung die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft. Die Pflicht zur Offenlegung wird zB durch die Liquidation nicht berührt. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen unterlassener Offenlegung unzulässig (LG Bonn vom 16. 6. 2009).

Nach § 335 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB wird das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft aber auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt.

Ist die Forderung (Bußgeld) gegen die GmbH erlassen worden und wurde diese bestandskräftig, sehe ich leider kaum Möglichkeiten, diese erfolgreich Abzuwenden. Denn die Gesellschaft bleibt trotz Umfirmierung Schuldner. Eine Einschränkung § 75 AO entsprechend besteht nicht.

Eine endgültige Prüfung kann aber erst nach Prüfung aller Unterlagen erfolgen, insbesondere der Bescheides des BvA.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2012 | 12:53

Sehr geehrter Herr Grünberg,

vielen dank für die schnelle und umfassende Antwort.

das Problem was wir haben ist ja, dass wir veröffentlichen würden, wenn wir die Unterlagen hätten. Da wir jedoch nur den Mantel erworben haben, fehlen uns die Unterlagen. Was ich nicht verstehe, ein Bußgeld ist doch deliktisch durch die Unterlassung begründet, die GmbH kann doch keine Unterlassung begehn, sondern nur das Organ des Geschäftsführers. Jetzt wird hier ein GF in die Haftung genommen, der die (Nicht-) veröffentlichung garr nicht zu vertreten hat, da er erst in 2010 (!) berufen worden ist. Somit hat er ja gar keien chance dem Bußgeld zu entgehen, selbst wenn er sofort veröffentlicht hätte, denn die Veröffentlichung war ja 2008 fällig. Somit ist die Unterlassung unmöglich zu heilen.
Da fehlt mir das Rechtsverständnis, wenn ein GF eine Strafzahlung leisten muß, die er nicht zu vertreten hat und die er auch nicht heilen kann...

Mit besten Grüßen
R. Igler

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Januar 2012 | 13:03

Ich würde Sie bitten, mir den Bescheid zu übersenden (E-Mail bzw Fax) damit ich abschließend hierzu Stellung nehmen kann.

ANTWORT VON

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