Es geht mir hier nur um die Kosten des Strafverteidigers (keine Pflichtverteidigung).
Ablauf:
Hauptverhandlung mit drei Terminen. Bis zum letzten Termin war es dem Amtsgericht nicht gelungen, einen bestimmten (Belastungs-)Zeugen der Staatsanwaltschaft beizubringen.
Der Richter meinte, dann müsste wohl nochmal von vorne angefangen werden, da er das Gericht verlassen würde. Dann gab es tatsächlich einen Richterwechsel und nichts passierte.
Drei Monate später fand die Hauptverhandlung nochmal statt.
Muss ich meinen Verteidiger für die drei Termine der "ersten" Hauptverhandlung selbst bezahlen oder muss das die Landeskasse zahlen?
War ja nicht meine Schuld, dass die "erste" Hauptverhandlung geplatzt ist.
bei einem Freispruch ist die Regeung in § 467 StPO
getroffen worden.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten trägt danach die Landeskasse.
Die Landeskasse erstattet dabei aber nur die gesetzliche Vergütung.
Da Sie nicht die Ursache für die erneute Verhandlung gesetzt haben, sind also auch die Kosten und Auslagen der "ersten" Hauptverhandlung von der Landeskasse zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller12. April 2011 | 09:10
Danke, Frau Rechtsanwältin. Nun bin ich jedoch verurteilt worden (in der "zweiten" Hauptverhandlung), diesbezüglich ist mir die Kostenfrage klar. Wäre ich freigsprochen worden, dann wäre mir die Kostenfrage auch für die "erste" Hauptverhandlung klar. Was ich wissen möchte ist, ob die Landeskasse meinen Anwalt für die -letztendlich unnötige- "erste" Hauptverhandlung bezahlen muss, denn dort bin ich ja weder verurteilt noch freigesprochen worden und habe auch das "Platzen" dieser Hauptverhandlung nicht verursacht; mein Anwalt beansprucht dafür -zu Recht- 3x die Terminsgebühr.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. April 2011 | 10:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
die einschlägige Vorschrift ist § 465 StPO
, Danahc trägt bei Verurteilung der Angeklagte die Kosten des Verfahrens.
Dabei ist auch nicht relevant, ob der Richterwechsel, nachdem ein Zeuge nicht beigebracht werden konnte, zu dem Mehrkosten geführt hat.