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Strafbefehl mit Geldstrafe

30. Juni 2010 18:41 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


18:46

Guten Tag,

die GmbH meines Vaters musste im September vergangenen Jahres Insolvenz anmelden. Nun kommt ein Strafbefehl, mit der Begründung die Insolvenz 2 Monate zu spät angemeldet zu haben.

Es ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro festgesetzt worden.

Nun meine Frage:
Wenn dieser Strafbefehl aktzeptiert wird, können sich dann noch Gläubiger auf Ihn zu kommen, oder ist mit Zahlung der 1200 € der Kuchen gegessen.

Sollte man Widerspruch einlegen, oder zahlen.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

30. Juni 2010 | 19:42

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Auch nach Begleichung der Geldstrafe können Gläubiger theoretisch Forderungen u.a. aus einer sogenannten Rechtsscheinshaftung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschäftsführer nicht deutlich macht, dass er für die Gesellschaft handelt. Weiterhin kann der Geschäftsführer von Gesellschaftsgläubigern für Fehlverhalten im Rahmen von Vertragsverhandlungen unter dem Gesichtspunkt der Vertauenshaftung haftbar gemacht werden. In Betracht kommt zudem eine Haftung im Bereich der Steuern und Sozialabgaben sowie eine persönliche deliktische Inanspruchnahme, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Dritten durch schuldhaftes Handeln einen Schaden zufügt. Schließlich haftet der GmbH-Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung ggf. der GmbH gegenüber und den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf den sogenannten Quotenschaden, also den Schaden der dadurch entstanden ist , dass diese infolge der verspäteten Insolvenzantragstellung bei der späteren Verteilung der Masse weniger erhalten. Überdies können Gläubiger, deren Forderungen nach der Insolvenzreife begründet wurden, Schadensersatzforderungen geltend machen.

Ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl Sinn macht, kann erst nach umfassender Sachverhaltskenntnis beurteilt werden, so dass Ihr Vater ggf. einen Rechtsanwalt vor Ort mit seiner Interessenvertretung beauftragen sollte.

Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 30. Juni 2010 | 19:59

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Von Gesellschafterseite ist nichts zu befürchten, da die Gesellschafter Familienmitglieder sind.

Bedingt durch die Insolvenz, war mein Vater vor kurzem gezwungen die eidestattliche Versicherung abzugeben.

Gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungen ist er soweit klar.

Macht es hier für übrige Gläubiger Sinn zu klagen, aufgrund von Forderungen die nach Insolvenzreife begründet sind, aufgrund der eidestattlichen Versicherung ???

Er hat einen neuen Job, sein Gehalt wird bereits bis zum Pfändungsfreibetrag gepfändet.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2010 | 18:46

Sehr geehrter Fragesteller,

zwar besteht für mögliche Gläubiger Ihres Vaters derzeit praktisch keine Befriedigungschance - um eine drohende Verjährung zu verhindern und weil ein rechtskräftiger Titel 30 Jahre lang vollstreckbar ist, werden jedoch trotz der jetzigen Vermögenslosigkeit Ihres Vaters Klagen nicht vollkommen ausgeschlossen werden können.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

ANTWORT VON

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