Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Auch nach Begleichung der Geldstrafe können Gläubiger theoretisch Forderungen u.a. aus einer sogenannten Rechtsscheinshaftung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschäftsführer nicht deutlich macht, dass er für die Gesellschaft handelt. Weiterhin kann der Geschäftsführer von Gesellschaftsgläubigern für Fehlverhalten im Rahmen von Vertragsverhandlungen unter dem Gesichtspunkt der Vertauenshaftung haftbar gemacht werden. In Betracht kommt zudem eine Haftung im Bereich der Steuern und Sozialabgaben sowie eine persönliche deliktische Inanspruchnahme, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Dritten durch schuldhaftes Handeln einen Schaden zufügt. Schließlich haftet der GmbH-Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung ggf. der GmbH gegenüber und den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf den sogenannten Quotenschaden, also den Schaden der dadurch entstanden ist , dass diese infolge der verspäteten Insolvenzantragstellung bei der späteren Verteilung der Masse weniger erhalten. Überdies können Gläubiger, deren Forderungen nach der Insolvenzreife begründet wurden, Schadensersatzforderungen geltend machen.
Ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl Sinn macht, kann erst nach umfassender Sachverhaltskenntnis beurteilt werden, so dass Ihr Vater ggf. einen Rechtsanwalt vor Ort mit seiner Interessenvertretung beauftragen sollte.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Von Gesellschafterseite ist nichts zu befürchten, da die Gesellschafter Familienmitglieder sind.
Bedingt durch die Insolvenz, war mein Vater vor kurzem gezwungen die eidestattliche Versicherung abzugeben.
Gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungen ist er soweit klar.
Macht es hier für übrige Gläubiger Sinn zu klagen, aufgrund von Forderungen die nach Insolvenzreife begründet sind, aufgrund der eidestattlichen Versicherung ???
Er hat einen neuen Job, sein Gehalt wird bereits bis zum Pfändungsfreibetrag gepfändet.
Sehr geehrter Fragesteller,
zwar besteht für mögliche Gläubiger Ihres Vaters derzeit praktisch keine Befriedigungschance - um eine drohende Verjährung zu verhindern und weil ein rechtskräftiger Titel 30 Jahre lang vollstreckbar ist, werden jedoch trotz der jetzigen Vermögenslosigkeit Ihres Vaters Klagen nicht vollkommen ausgeschlossen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger