Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihr Anspruch kann sich nur aus dem geschlossenen Vertrag ergeben. Grundsätzlich ist es selbstverständlich möglich, auch Stornokosten zu verlangen. Ob der Vertrag wirksam geschlossen ist, kann aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilt werden, wenn auch davon auszugehen ist. Damit dürfte Ihr Anspruch sicher sein.
Sie sollten zunächst den Kunden schriftlich unter Fristsetzung auffordern, den fälligen Betrag zu zahlen. Drohen Sie in Ihrem Schreiben das gerichtliche Mahnverfahren an. Zahlt der Kunde dann nicht, sollten Sie ein Mahnverfahren einleiten (Mahnbescheid).
Die Kosten des Mahnverfahrens werden dann ebenfalls dem Kunden auferlegt, da dieser sich in Verzug befindet.
Sie können auch einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen und diesen mit der Sache beauftragen. Die Kosten des Anwaltes können Sie als Verzugsschaden von dem säumigen Kunden ersetzt verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Kerres,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sie schreiben, unser Anspruch kann sich nur aus dem geschlossenen Vertrag ergeben. Der Vertrag wurde von beiden Parteien unterschrieben. Der Mieter hat mit seiner Unterschrift die beigefügten Mietbedingungen in denen die Stornierungskosten vermerkt sind, anerkannt und sich damit einverstanden erklärt. Dies steht so in dem unterschriebenen Vertrag.Das dürfte doch ausreichen? Außerdem können doch Verträge nicht einseitig kostenlos aufgehoben werden.
Viele Grüße und besten Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Einschätzung ist richtig. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass ich keine rechtssichere Auskunft über die Wirksamkeit eines Vertrages geben kann, der mir nicht vorliegt. Vom Grundsatz her haben Sie Recht, und ich habe nach den mir vorliegenden Informationen keine Bedenken gegen den Vertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -