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Steurstraftaten nach §370Abs.1Nr.1AO,25III EStG,56EStDV,53StGB

9. Oktober 2010 19:22 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe die Einnahmen aus der staatliche Rentenversicherung in den Jahren 2004 bis 2008 nicht absichtlich, sondern aus Unwissenheit, auch, weil meine Steuerberaterin mich nie danach gefragt hat, mit dem jeweiligen Ertragswert nicht versteuert.Es handelt sich um jährliche Zahlungen in Höhe von 13 445,40 bis maximal € 13 591.98.Es fallen Nachzahlungen in Höhe von :
für 2004 wird noch ermittelt,für 2005: € 2059, für 2006: € 1542, für 2007: €1629, für 2008: € 1960, insgesamt also vorläufig € 7190 Nachzahlung.
Die Verfolgung der Hinterziehung des Soliaritätszuschlags wir vorläufig für die Jahre 2004-2008 "ausgeschieden".
Frage:1.welche Strafe habe ich zu erwarten?
2. welche Argumente kann ich srafmildernd anführen?

9. Oktober 2010 | 20:40

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Die Zeitschrift „Praxis Steuerstrafrecht" hat – getrennt nach OFD-Bezirken – Strafmaßtabellen entwickelt, aus denen sich Orientierungssätze herleiten lassen. Für bis zu 7500 € an hinterzogenen Steuern kommt eine Geldstrafe von zwischen 50 und 90 Tagessätzen. Diese Faustregel gelte nur für bisher nicht wegen Steuer- bzw. Vermögensstraftaten bestrafte Ersttäter (Prof. Dr. Konrad Redeker/Felix Busse, Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 1046)
Die Rahmensätze dürfen aber nicht schematisch angewendet werden. Jeder Fall ist nach Unrechtsgehalt, Straferhöhungs- und Milderungsgründen individuell für sich zu würdigen, danach ist die Zahl der aus dem Rahmensatz errechneten Tagessätze unter Berücksichtigung der besonderen Strafzumessungsgründe angemessen zu erhöhen oder zu vermindern.

Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung des durchschnittlichen potenziellen täglichen Nettoeinkommens des Täters unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmt: Dabei geht das Gericht in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ).
Die Tagessatzhöhe muss mindestens einen und darf höchstens 30.000 € betragen.

2. Die beste Empfehlung, die ich Ihnen geben kann, ist, dass Sie selbst keine Argumente vorbringen, ohne zuerst durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen und auch ggf. durch diesen vertreten zu lassen.
Die Argumentation sollte auf jeden Fall hervorheben, dass Sie nicht mutwillig gehandelt haben und dass Sie sich auf die Beratung Ihres Steuerberaters verlassen haben.
Ich gehe aber davon aus, dass in dem Fall eher von Vorteil sein wird, sich einsichtig zu verhalten. Denn aktive Mithilfe bei der Tataufklärung; Geständnis, soweit die Tat vorher noch nicht bewiesen war; Abschlagszahlungen vor Fälligkeit der verkürzten Steuern, sind strafmildernd zu berücksichtigen.
Krankheit, hohes Alter, Jugend, steuerliche Unerfahrenheit, geringer Bildungsgrad soweit diese Umstände die Tat beeinflusst haben, wirken sich auch strafmildernd.

Aber wie gesagt, lassen Sie bitte einen Anwalt die Argumentation vorbringen. Hierzu können Sie mir gern kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

ANTWORT VON

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