Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Die Zeitschrift „Praxis Steuerstrafrecht" hat – getrennt nach OFD-Bezirken – Strafmaßtabellen entwickelt, aus denen sich Orientierungssätze herleiten lassen. Für bis zu 7500 € an hinterzogenen Steuern kommt eine Geldstrafe von zwischen 50 und 90 Tagessätzen. Diese Faustregel gelte nur für bisher nicht wegen Steuer- bzw. Vermögensstraftaten bestrafte Ersttäter (Prof. Dr. Konrad Redeker/Felix Busse, Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 1046)
Die Rahmensätze dürfen aber nicht schematisch angewendet werden. Jeder Fall ist nach Unrechtsgehalt, Straferhöhungs- und Milderungsgründen individuell für sich zu würdigen, danach ist die Zahl der aus dem Rahmensatz errechneten Tagessätze unter Berücksichtigung der besonderen Strafzumessungsgründe angemessen zu erhöhen oder zu vermindern.
Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung des durchschnittlichen potenziellen täglichen Nettoeinkommens des Täters unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmt: Dabei geht das Gericht in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB
).
Die Tagessatzhöhe muss mindestens einen und darf höchstens 30.000 € betragen.
2. Die beste Empfehlung, die ich Ihnen geben kann, ist, dass Sie selbst keine Argumente vorbringen, ohne zuerst durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen und auch ggf. durch diesen vertreten zu lassen.
Die Argumentation sollte auf jeden Fall hervorheben, dass Sie nicht mutwillig gehandelt haben und dass Sie sich auf die Beratung Ihres Steuerberaters verlassen haben.
Ich gehe aber davon aus, dass in dem Fall eher von Vorteil sein wird, sich einsichtig zu verhalten. Denn aktive Mithilfe bei der Tataufklärung; Geständnis, soweit die Tat vorher noch nicht bewiesen war; Abschlagszahlungen vor Fälligkeit der verkürzten Steuern, sind strafmildernd zu berücksichtigen.
Krankheit, hohes Alter, Jugend, steuerliche Unerfahrenheit, geringer Bildungsgrad soweit diese Umstände die Tat beeinflusst haben, wirken sich auch strafmildernd.
Aber wie gesagt, lassen Sie bitte einen Anwalt die Argumentation vorbringen. Hierzu können Sie mir gern kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht