Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Information wie folgt beantworten:
Generell gilt als Beweislastregel (im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens), dass derjenige, der eine für sich günstige Tatsache behauptet, diese auch zu beweisen hat. Diese "günstige Tatsache" bestünde hier darin, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt der Selbsttötung nicht Herr seiner Sinne war.
Nur in Ausnahmefällen greift eine sog. Beweislastumkehr, in der Regel dann, wenn die betreffende Tatsache für denjenigen, der sich auf sie beruft, nicht wahrnehmbar war, der andere, zu dessen Lasten diese Tatsache wirkt, aber sehr wohl in der Lage ist, hierzu angaben zu machen.
In Ihrem Fall kommt eine solche Beweislastumkehr wohl aber nicht in Betracht, denn die Versicherung dürfte wohl kaum in der Lage sein, Angaben über den Geisteszustand Ihres Vaters zu machen. Daher ist es grds. an Ihnen nachzuweisen, dass eine geistige Umnachtung vorlag.
Hierzu dürften die Polizeiakten wohl nicht ausreichen, da in diesen nur vermerkt sein dürtfte, dass Ihr Vater ausgerastet ist, nicht aber, auf welche medizinischen Beweggründe dies zurückzuführen sein könnte. Selbst wenn sich in den Akten Angaben zu einer depressiven Erkrankung fänden, hätten sie daher nicht dasselbe Gewicht wie eine ärztliche Attestierung. Sofern eine solche nicht getätigt wurde, muss ich die Aussichten auf (vorzeitige) Auszahlung des Sterbegeldes auf Grundlage der bisherigen Informationen eher als gering einschätzen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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