Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Das von Ihnen geschilderte Verhalten des Bekannten ist grundsätzlich strafbar.
Nach Rechtsprechung des BGH zum so genannten Stealthing liegt in einem solchen Fall ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB vor.
Die Strafbarkeit ist hier nach Ihrer Schilderung eingetreten, als der Bekannte gegen Ihren geäußerten Willen ohne Kondom in Sie eingedrungen ist.
Nach Ihrer Schilderung kommt hier darüber hinaus auch die noch schwerere Strafbarkeit nach § 177 Abs. 6 StGB in Betracht.
Insofern wäre eine Strafanzeige möglich, diese kann sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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Aber ich habe keinen Beweis dafür. Verläuft es da nicht ins Leere ?
Die Beweislage kann dann natürlich schwierig sein, aber es muss nicht automatisch dazu führen dass die Sache nicht nachgewiesen werden kann.
Wenn Sie etwa die Sache glaubhaft schildern und sich die Gegenseite zur Sache äußert und in Widersprüche verstricht o.ä. könnten Staatsanwaltschaft und Gericht ggf zu der Überzeugung kommen, dass eine Strafbarkeit erwiesen ist.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne per Email unter kanzlei@rechtsanwalt-geike.de an mich, da eine weitere Nachfrage über das Portal nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt