Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Nach Ihrer Schilderung verfügt der Sportwettenanbieter zumindest über keine deutsche Lizenzierung (behördliche Erlaubnis). Konsequenz dessen ist, dass sich der Betreiber nach § 284 StGB
strafbar gemacht haben kann. Wenn dieses nachweisbar wäre und der Betreiber entsprechend verurteilt werden würde, kann sich für Sie als Spieler eine Strafbarkeit aus § 285 StGB
ergeben. Hier müsste Ihnen dann Vorsatz nachweisbar sein, also die Kenntnis von der Öffentlichkeit des Spieles (was im Internet der Fall ist), von dessen Eigenschaft als Glücksspiel und vom Fehlen der behördlichen Erlaubnis. Sportwetten werden von der Rechtsprechung trotz der Bezeichnung als „Wette“ als Glücksspiel eingeordnet (BGH, NStZ 2003, 372
). Hier wäre also entscheidend, ob Ihnen die Kenntnis dieser rechtlichen Einordnung und der fehlenden Lizenz nachgewiesen werden könnte.
Hinsichtlich des Strafrahmens füge ich unten die §§ 284
, 285 StGB
an, hinsichtlich der möglichen Einziehung von Spielbeträgen gilt das in § 286 Absatz 2 StGB
normierte.
Hinsichtlich Ihrer Frage nach der steuerrechtlichen Einordnung gilt grundsätzlich, dass Spielgewinne, Wettgewinne, Lotterie- und Lottogewinne und Gewinne aus dem Besuch eines Spielcasinos keine steuerpflichtigen Einkünfte sind. Steuerpflichtig werden erst die Kapitalerträge, die durch die Gewinne erzielt werden.
Sie sehen, dass die strafrechtliche Beurteilung im Rahmen von „Online-Glücksspielen“ recht komplex ist, vor allem für den Spieler.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
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Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
An der Alster 3
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§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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