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Sperrfristlänge

22. Juni 2022 17:33 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo liebe Anwälte,

ich hätte gerne eine Auskunft zur Maßregel nach § 69a StGB. Ist es richtig dass es sich hierbei nicht um eine Strafe handelt sondern die Länge der Sperre von dem Nachtatverhalten des Täters abhängig ist und nicht von der Tatschuld. Warum werden dann Wiederholungstäter mit einer längeren Sperrfrist geahndet obwohl sie bspw. einiges in die Wege geleitet haben um nicht erneut mit Alkohol straffällig zu werden. Liegt es daran weil das Gericht demjenigen mehr Zeit einräumen will damit sich derjenige über das erneute Fehlverhalten länger Gedanken macht? Und ist es relevant wie lange die letzte Tat zurückliegt? In dem Fall knapp acht Jahre her im Jahr 2014 steht aber noch im BZR drin da nicht einziger Vorfall. Wie kann man die Länge vor Gericht am besten minimieren.

Es muss doch irgendwelche Richtlinien geben woran sich die Richter und Staatsanwälte orientieren.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gibt keine pauschale Länge. Der Maßregelvollzug ist zunächst aufgrund eines vorher eingeholten Gutachtens anzusetzen. Dieser gilt unbegrenzt. Jedes Jahr erfolgt jedoch eine Anhörung und Prüfung, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind.
Nach Paragraph 64 StGB allerdings darf sie aber 2 Jahre nicht übersteigen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist abzuwenden (§62).

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen..


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 23. Juni 2022 | 12:04

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

es geht mir nicht um die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sondern um die Sperrfristlänge beim Entzug einer Fahrerlaubnis.

Bitte daher nochmals um Beantwortung meiner Frage und vor allem wie sich die Situation darstellt wenn jemand nach einer Trunkenheitsfahrt sofort in Entgiftung gegangen ist und danach gleich im Anschluss eine Entwöhnungsbehandlung gemacht hat. Leider war dies nicht der erste Vorfall sondern wie in der Anfrage dargestellt zuletzt im Jahr 14 schon einmal vorgekommen ist.

Spielt die lange Zeit nach dem letzten Vorfall und die erneute Entgiftung und Entwöhnungsbehandlung für den Angeklagten oder wie ist das zu bewerten? Außerdem wird dieser vor Gericht Reue zeigen und ein Geständnis ablegen. Wonach zieht das Gericht einen Entschluss auf die Dauer der erneuten Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach meinen Recherchen ist eine rein schematische Festsetzung nicht zulässig, wie kann man die Sperrfrist in der Hauptverhandlung möglichst gering halten?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2022 | 15:57

Dann ist Ihre Überschrift falsch, Sie wollten Auskunft zur Maßregel - die befinden sich bis Paragraph 67h im StGB - Paragraph 69a hat nichts mit Maßregeln zu tun.

Die Sperrfrist kann zwischen 6Mo und 5 Jahren betragen und wird wie von Ihnen geschrieben nicht schematisch festgelegt- bei Wiederholungstat eher ab 2-3 Jahren, hier lange Zeitdauer, zeigt aber, dass Rückfall möglich ist und gerade nach so langer Zeit, daher nicht positiv- die Zeitdauer ist hier kein Argument nach dem Motto ging ja lange gut, sondern eher: egal was ist, irgendwann kommt es zum Rückfall!
Geständnis/Reue wirkt sich marginal aus und wird eher erwartet - zumal der Sachverhalt eindeutig sein dürfte (je unklarer Sachverhalt und je mehr Zeugen, desto mehr „Rabatt" gibt es).

Therapie ist notwendiger als Entgiftung.
Ich gehe daher von 3-4 Jahren aus, hängt aber von Richter ab und ist eher die Einschätzung unseres Hausgerichts.

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