Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Das von Ihnen beabsichtigte Programm stellt nichts anderes als eine nette Verpackung eines "Schneeball-Systems" dar und ist somit unzulässig.
Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie die Zahlungen als freiwillige Spende bezeichnen, oder sogar einen Teil tatsächlich an ein Hilfswerk abführen. Denn der Hauptbestandteil, aus dem Sie ja auch den Profit ziehen wollen, sind die Verwaltungsgebühren und Partnerstruktur, die dann auf die Neuwerbung abzielt.
Von einem Start in Deutschland ist daher dringend abzuraten.
Es ist zwar möglich, in einigen südamerikanischen und fernöstlichen Ländern dieses Programm zu starten; allerdings müssen Sie dann die Verbreitung auch auf diese Länder beschränken, um nicht wieder über www auf dem deutschen Markt als Anbieter zu gelten und sich dann der hiesigen, strengen Gesetzgebung auszusetzen.
Da die dortige Bevölkerung aber sicherlich nicht die Zielgruppe sein wird, wird die "Aussiedlung" nicht viel bringen.
2.)
Die versuchte Aquirierung von Neukunden per Telefon, Telefax und Email ist unzulässig; hier wird in der Tat dann das UWG eingreifen und Sie müssen mit Abmahnmöglichkeiten mit nicht unbeträchtlichen Kostenfolgen rechnen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können; das von Ihnen beabsichtigte Vorhaben läßt aber keine andere rechtliche Wertung zu.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Bitte nennen Sie mir den Gesetztestext, der in Deutschland generell Schneeballsysteme verbietet. Meines Wissens gäbe es dafür nur das UWG, welches hier jedoch nicht greifen dürfte, weil es sich nicht um "Verbraucher" bzw. um das Anbieten von Wahren, Rechten oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr handelt.
UWG $16(2) "Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Auffassung, "nur" eine Bestrafung nach dem UWG käme in Betracht, ist so nicht ganz richtig.
Der BGH (2 StR 88/00) hat sogar entschieden, dass eine Verurteilung nach § 263 StGB
(Betrug) in Betracht kommt, wobei dann bei Durchführung die Strafverschärfung nach § 263 III StGB
eingreifen wird.
Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließen sich derzeit
OLG Oldenburg (Fall eines niederländischen Systems)
OLG Hamm (Fall eines deutschen Systems)
OLG Nürnberg (Fall eines englichen Systems)
an.
Ich glaube, Sie werden also echte Probleme bekommen (von zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen abgesehen) wenn Sie Ihr Vorhaben umsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle