Mein Ex-Mann hat mir im Dezember 2023 seine ideelle Hälfte der ehemals gemeinsamen Immobilie verkauft. Er hat im Notarvertrag angegeben, dass er bis Januar 2023 in der Immobilie gewohnt hätte. Tatsächlich war er bis dato auch dort gemeldet, jedoch ist er im Februar 2022 ausgezogen und nicht wieder zurück gekehrt. Er hat sich nicht ungemeldet, obwohl ich mich mehrfach beim Einwohnermeldeamt beschwert habe und die das auch verfolgt und ihn dann abgemeldet haben. Aus unseren Gerichtsniederschriften geht hervor, dass Herr Aziz auf Nachfragen der Vorsitzenden immer klar zu Protokoll gibt, dass wir seid Februar 2022 getrennt leben, er im Februar 2022 ausgezogen und er somit nicht mehr in der Immobilie gelebt hat. Ich habe also Beweise, in denen er diese Tatsachen selber zu Protokoll gibt. Aus der Perspektive, dass Herr Aziz 2022 nicht mehr in der Immobilie gewohnt hat, müsste er Spekulationssteuer zahlen, das habe ich rechtlich abgeklärt. Diese wäre auch nicht unerheblich, so zwischen 10.000 und 20.000€ das habe ich ebenfalls schon schätzen lassen. Könnte ich meinen Ex-Mann hier für diese falsche Angabe über seinen Auszug aus der Immobilie beim Finanzamt anzeigen? Er hat wissentlich Spekulationssteuerhinterziehung begangen.
Vielen Dank!
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Soweit Ihr Ex-Mann in seiner Steuererklärung 2023 nicht den Gewinn aus dem Verkauf seines 50% Bruchteils in der Anlage SO erklärt hat und er nicht einen der Ausschlusskriterien aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt, hat er sich sehr wahrscheinlich einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung strafbar gemacht und Sie könnten dies zur Anzeige bringen.
Ob hier jedoch das zuständige FA tätig wird und in einer Steuerstraftat gegen Ihren Ex-Mann verfolgt, obliegt nicht Ihnen.
Im Grunde weiß das FA bereits von dem Verkauf des Anteils Ihres Ex-Mannes, da der Notar gesetzlich verpflichtet ist, den Vorgang an das FA zu melden. Selbstverständlich auch Ihren damaligen Kauf zusammen mit Ihren Ex-Mann.
Nur eine der o.g. Ausschlusskriterien würde nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG „Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;" zur Steuerfreiheit der Verkaufsgewinne, neben der Bedingung nach Satz 1 einer Haltedauer von 10 Jahren führen.
Hier haben Sie sich in Ihren Angaben aber nur auf die beiden Bedingungen aus Satz 3 bezogen, haben aber nichts zum Erwerbszeitpunkt, dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages gesagt.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen