Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider sehe ich hier keine Möglichkeit, die Bank oder die Großeltern in Anspruch zu nehmen, da der Großvater (und das ist trotz der Kontoninhaberschaft, der Gläubigerschaft und der wirtschaftlichen Berechtigung leider der springende Punkt) das Sparbuch selbst nicht aus der Hand gegeben hat.
Denn der Bungesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der ein Sparbuch auf den Namen des Enkelkindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, mit diesem Verhalten typischerweise signalisiert, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (Az. X ZR 264/02
).
Insofern durfte der Großvater trotz aller Begleitumstände das Konto auflösen und über den Sparbetrag verfügen, da er das Sparbuch behalten hat.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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