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Spaliervorrichtung BW

| 5. Februar 2015 19:57 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Ich entnehme aus §13 des BW Nachbarrechtgesetz, dass eine Spaliervorrichtung bis zu 1.80 Höhe keinen Abstand von der Grenze benötigt. An so einer Spaliervorrichtung, können dann Pflanzen wachsen. So würden Pflanzen bis 1.80 direkt an der Grundstück Grenze erlaubt wachsen, obwohl sie sonst 0.50m Grenzabstände einhalten müssten.

Habe ich das richtig verstanden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Spaliervorrichtung bezwecken eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen und könne regelmäßig aus Holz- oder Drahtgitter, Bretter, Stangengerüste u.Ä. sein. Einzelne Stangen oder Drähte sind nicht als Spalier zu werten.

Mit derartige Spaliervorrichtungen ist gegenüber Grundstücken in Innerortslagen bis zu einer Höhe von 1,8 m kein Grenzabstand einzuhalten ist. Mit höheren Spalieren ist ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten.

Ganz ist entscheiden ist es aber, dass eben die Pflanzen, die an der Spaliervorrichtung sich hochranken oder hochgezogen und befestigt werden, unter Berücksichtigung der Grenzabstände des Nachbarrechtsgesetzes gepflanzt werden
müssen.

So brauchen Sie also z.B. für Weinreben, Himberren, o.ä. zumindestens 0,5 m Grenzabstand.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2015 | 14:11

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Bedeutet das für mich, dass ich eine Efeupflanze, 50cm. vom einem an der Grenze gebauten Spalier entfernt pflanzen muss und einen halben meter auf den Boden in Richtung Spalier führen muss, bis sie dieses erreicht?

Mit vielem Dank und freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2015 | 14:28

Lieber Fragsteller,

beim Hochrankenlassen von Efeu an einem Spalier (höchsten 1,8 Höhe),müssen - im Gegensatz z.B. vfür Spalierobst - keine Grenzabstände eingehalten werden. Die Regelung zu den Grenzabständen betrifft Bäume, Sträucher und Hecken (teilweise aber auch Rebstöcke und Hopfen).

Mfg
RA Mohr

Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2015 | 14:18

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