Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Spaliervorrichtung bezwecken eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen und könne regelmäßig aus Holz- oder Drahtgitter, Bretter, Stangengerüste u.Ä. sein. Einzelne Stangen oder Drähte sind nicht als Spalier zu werten.
Mit derartige Spaliervorrichtungen ist gegenüber Grundstücken in Innerortslagen bis zu einer Höhe von 1,8 m kein Grenzabstand einzuhalten ist. Mit höheren Spalieren ist ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten.
Ganz ist entscheiden ist es aber, dass eben die Pflanzen, die an der Spaliervorrichtung sich hochranken oder hochgezogen und befestigt werden, unter Berücksichtigung der Grenzabstände des Nachbarrechtsgesetzes gepflanzt werden
müssen.
So brauchen Sie also z.B. für Weinreben, Himberren, o.ä. zumindestens 0,5 m Grenzabstand.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bedeutet das für mich, dass ich eine Efeupflanze, 50cm. vom einem an der Grenze gebauten Spalier entfernt pflanzen muss und einen halben meter auf den Boden in Richtung Spalier führen muss, bis sie dieses erreicht?
Mit vielem Dank und freundlichen Grüßen
Lieber Fragsteller,
beim Hochrankenlassen von Efeu an einem Spalier (höchsten 1,8 Höhe),müssen - im Gegensatz z.B. vfür Spalierobst - keine Grenzabstände eingehalten werden. Die Regelung zu den Grenzabständen betrifft Bäume, Sträucher und Hecken (teilweise aber auch Rebstöcke und Hopfen).
Mfg
RA Mohr