Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Sorgerecht/Schulwahl 29.05.2025 11:21:41
kann ich abschließend ich nicht beantworten.
Soviel vorab:
Das Vorgehen ist NICHT rechtens, das Gerichtl. Verfahren nicht erledigt und der Termin beim Jugendamt noch möglich, wenn SIE NICHTS UNTERSCHRIEBEN HABEN.
Ob Sie das haben, geht aus Ihrer Anfrage nicht klar hervor. Sie schreiben:
"Zu diesem Zeitpunkt war ich bereit, die Schulanmeldung widerwillig zu unterschreiben, da meine Tochter sich auch weigerte, sich auf etwas anderes einzulassen und ich Zwang für unangebracht hielt bzw. auch nicht wüsste, wie der aussehen soll."
Weiter heißt es:
"Gestern erhielt ich wieder Post vom Gericht mit einem Schreiben vom Anwalt meiner Ex-Frau. Darin wurde vorgetragen, dass die Kindesmutter mit einer Kopie der Schulanmeldung, die ich auf dem Jugendamt ausfüllen sollte und dem Gericht als Beweis vorgelegt wurde, auf dem Fach-Gymnasium war, um in dem laufenden Gerichtsprozess, von ihr selber initiiert, die Anmeldung in der Schule zu vollziehen. Natürlich wurde diese Kopie von der Schule nicht akzeptiert. Allerdings wurde die Annahme meiner Tochter damit bestätigt. Nun muss nur noch das Original unterschrieben eingereicht werden."
Es ist hier vom Original die Rede?
Gibt es denn eine VON IHNEN unterschriebene Kopie??
Und ist die Anmeldung auch OHNE Ihre Zustimmung zur Anmeldung rechtsgültig? Wohl eher nicht oder? Wie sieht die Schule das`?
Wenn Sie nämlich nichts unterschrieben haben, ist die Sache NICHT erledigt.
Um vorherige Aufklärung im Weg der Nachfragefunktion bitte ich, da die Beantwortung ALLER Ihrer Fragen davon abhängt, ob hier eine eigenständige/willkürliche eigene Anmeldung OHNE Ihr schriftliches Einverständnis bei dem Fach-Abi-Gymnasium erfolgte.
Bereits jetzt weise ich auf folgendes hin:
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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E-Mail:
Werter Herr Dr. Winkelmann,
danke für ihre Antwort. Gern versuche ich Ihnen den Sachverhalt verständlicher zu erklären.
Meine Ex-Frau hinterließ beim Jugendamt eine Kopie von der Schulanmeldung. Man bat mich, diese als Zeichen meines guten Willens auszufüllen und zu unterschreiben. Das wurde der Kindesmutter dann mitgeteilt und als Anlass genommen, einen weiteren Termin beim Jugendamt zu vereinbaren. Allerdings mit dem Hinweis, einen Kompromiss mit mir hinsichtlich des Verfahrensbeistandes einzugehen. Daraufhin sollte ich das von meiner Ex-Frau mitgebrachte Original unterschrieben. Weder das Gespräch noch eine Unterschrift auf dem Original kam jemals zustande. Diese Kopie der Anmeldung war als nochmalige Kopie Gegenstand der Beweisführung und diese hat die Antragstellerin genutzt, um die Anmeldung vollziehen zu wollen. Das Gericht selber hat darauf nie Bezug genommen.und dies als vollwertige Anmeldung/Unterschrift gebilligt. Die Schule hat diese Kopie nicht akzeptiert und möchte eine Unterschrift von mir im Original. Lediglich die Annahme würde bestätigt.
Im Schreiben des Anwaltes der Gegenseite heißt es dazu: "Die beigefügte Anlage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 09.05.2025 mit der nunmehr beigefügten Unterschrift zur Aufnahme in das Berufliche Gymnasium hat die Direktorin zur Kenntnis genommen und die Aufnahme bestätigt. Der Vollständigkeit halber ist das Formular beider Verfahrensbeteiligten noch im Original unterschrieben vorzulegen. Das Kind nimmt das Formular zur Unterzeichnung mit. Warum der Antragsgegner in ihrem Beisein die Kopie unterzeichnete und ihr nicht aushändigte, bedarf glücklicher Weise keiner Klärung mehr." Was Quatsch ist. Ich habe im Beisein meiner Tochter gar nichts unterschreiben, sondern nur auf dem Jugendamt.
Ein Termin auf dem Jugendamt ist rein theoretisch noch möglich. Allerdings ist die Anmeldefrist für die Schule bereits Mitte April abgelaufen und wurde nochmals bis Ende Mai verlängert. Daher das Eilverfahren und ich vermute, dass das Gericht deswegen keine zeitliche Verzögerung wegen irgendwelchen Terminen akzeptiert. Besonders auch vor dem Hintergrund, dass dieser wahrscheinlich genauso ergebnislos verlaufen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte
Nachfrage auf Ihre
Frage
Sorgerecht/Schulwahl 29.05.2025 11:21:41
beantworte ich
wie folgt:
Es ist nicht ganz nachvollziehbar, was Sie nun genau bezwecken.
Wenn Sie erreichen wollen, dass der Einstweilige Antrag abgewiesen wird, stimmen Sie dem gerichtl. Vorgehen/Vorschlag nicht zu.
Erwidern Sie, dass sich für Sie NICHT alles geklärt hat.
Argumentieren Sie auch, dass eine Erledigung NICHT eingetreten ist. Dann muss der Richter über den Antrag entscheiden.
Argumentieren Sie dass das Verhalten der Antragstellerin nicht erfreut und ließ durchblicken, dass es unter den Umständen, dass sie nicht mit dem Verfahrensbeistand treffen und auch mit Ihnen keine Einigung (moderiert vom Jugendamt) treffen wollte, ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht nachvollziehbar und ohne Rechtschutzbedürfnis ist.
Bei Stattgabe des Antrags muss dies nach Widerspruch im Hauptsacheverfahren erfolgen, das Sie dann beantragen können.
Die Zahlung der hälftigen Gerichtskosten würde ich an Ihrer Stelle in jedem Fall die hälftige Tragung der Kosten mit dem Argument verweigern, dass die Sache noch nicht erledigt ist, verweigern.
Das macht alles aber nur Sinn, wenn
1. die Anmeldung OHNE Ihre Zustimmung also ohne Unterschrift des Originals NICHT rechtsgültig ist. Weil wenn Ihre Tochter rein formal schon dort angemeldet wäre, dann wäre das Einstw Rechtschutzverfahren wirklich erledigt. Dann könnten Sie sich aber dennoch mit einem eigenen Antrag (dann am Besten mit Anwalt) gegen den Alleingang Ihrer Exfrau vor dem Familiengericht wehren.
2. Sie auch wirklich NICHT wollen dass Ihre Tochter auf diese Schule geht.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)