Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
Eine Übersetzung ist eine Bearbeitung nach § 3 UrhG
. Die Übersetzung ist erlaubt, auch ohne vorherige Zustimmung des Urhebers des Originalsongs. Nur für die Verbreitung bzw. die Veröffentlichung des übersetzten Songtextes brauchen Sie eine vorherige Zustimmung des Urhebers.
Wenn also die App des Songtext jeweils neu übersetzen würde, stellt dies keine Verbreitung im Sinne der §§ 15
, 17 UrhG
dar. Wenn der Songtext schon vorbereitet auf einem Server läge sehe in der Verbreitung via App aber § 19a UrhG
einschlägig, so dass die GEMA im Spiel ist, welche die Rechte auch der Textdichter wahrnimmt. Daher ist hier eine vorherige Zustimmung einzuholen.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Antwort geben. Sie werden bei dem Modell mit der Gema ins Gespräch kommen müssen, wenn auch einige Songschreiber und Musikverlage die Übersetzung tolerieren ohne ihre Zustimmung vorher erteilt zu haben.
Es bliebt bei einer Urheberrechtsverletzung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, gerne auch die Erstellung des Vertrages, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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