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Songtexte

| 2. Januar 2015 13:19 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Nun zu meinem Anliegen:

Ich würde gerne ein App erstellen mit der, der Nutzer per Suchfunktion die sinngemäße deutsche Übersetzung von Liedtexten angezeigt bekommt.

Nun ist die Frage: Darf ich das überhaupt? Und was müsste ich tun, falls es nicht erlaubt oder geduldet ist?

Es gibt bisher eine App (MUKE) die mit einem automatischen Translator übersetzt und diverse Webseiten (SWR3 Lyrics, Songtexte.com und viele mehr) die deutsche Übersetzungen anzeigen.
Haben die wirklich tausende von Euro an Gebühren an die Urheber bezahlt ? oder wird das geduldet?

Kaum vorstellbar das z.b. die kleine App Agentur Lizenzen bezahlt hat, da der Translator jedes Lied übersetzt und das nicht mal sinngemäß.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.

Eine Übersetzung ist eine Bearbeitung nach § 3 UrhG . Die Übersetzung ist erlaubt, auch ohne vorherige Zustimmung des Urhebers des Originalsongs. Nur für die Verbreitung bzw. die Veröffentlichung des übersetzten Songtextes brauchen Sie eine vorherige Zustimmung des Urhebers.

Wenn also die App des Songtext jeweils neu übersetzen würde, stellt dies keine Verbreitung im Sinne der §§ 15 , 17 UrhG dar. Wenn der Songtext schon vorbereitet auf einem Server läge sehe in der Verbreitung via App aber § 19a UrhG einschlägig, so dass die GEMA im Spiel ist, welche die Rechte auch der Textdichter wahrnimmt. Daher ist hier eine vorherige Zustimmung einzuholen.

Leider kann ich Ihnen keine positivere Antwort geben. Sie werden bei dem Modell mit der Gema ins Gespräch kommen müssen, wenn auch einige Songschreiber und Musikverlage die Übersetzung tolerieren ohne ihre Zustimmung vorher erteilt zu haben.

Es bliebt bei einer Urheberrechtsverletzung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, gerne auch die Erstellung des Vertrages, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Bewertung des Fragestellers 2. Januar 2015 | 18:12

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