Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist ein Betretung und Benutzungsrecht des Gartenteils gegeben. Hierbei gehe ich davon aus, dass die Rollläden im Gemeinschaftseigentum stehen. Rollläden stehen immer dann im Gemeinschaftseigentum, wenn diese außen angebracht sind und Bestandteil der Außenwand darstellen. Sondereigentum werden Rollläden nur, wenn diese nicht zum einheitlichen Erscheinungsbild des Gebäudes beitragen und das Sondereigentum in der Teilungserklärung explizit eingeräumt wurde. Ist das Betreten oder die Nutzung des Garten für die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich, so hat der Sondereigentümer dies zu gestatten, § 14 Nr. 4 WEG
. Ein hierdurch entstehender Schaden ist selbstverständlich zu ersetzen. Hier ist das Besondere, dass nur ein Sondernutzungsrecht besteht. Dieses stellt weniger da wie das Sondereigentum, so dass der Sondernutzungsberechtigte erst recht das Betreten und die Benutzung des Gartens gewähren muss.
Wenn Ihnen etwas in den Garten fällt, so haben Sie bereits aufgrund des § 867 BGB
solange das Recht, den Garten zu betreten, wie die Sache noch nicht von dem Sondernutzungsberechtigten noch nicht in Besitz genommen wurde. Wurde die Sache von dem Sondernutzungsberechtigten in Besitz genommen, so haben Sie einen Herausgabeanspruch entweder als früherer Besitzer (§961 BGB
) oder als Eigentümer (§ 985 BGB
)
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
Hallo Herr RA, vielen Dank für Ihre Beantwortung. Unsere Rollläden sind nicht Gemeinschaftseigentum. Diese haben wir nach Genehmigung durch die Verwaltung anbringen lassen.
Nach 10 Jahren sind diese eben doch durch die Witterung verschmutzt. Wir wollen diese Rollläden durch eine Firma reinigen lassen. Muß der untere Eigentümer die Reinigungsfirma in seinen Garten, wo er das Sondernutzungsrecht hat, reinlassen um eine Leiter aufzustellen.
Vielen Dank für Mühe.
ist die Instandhaltungsmaßnahme unvermeidlich nur von dem Grundstück des Sondernutzungsberechtigten möglich, so haben Sie einen Anspruch aus § 14 Nr. 4 analog WEG auf kurzfristige Mitbenutzung und Betreten des Gartenteils.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Ihr Rechtsanwalt aus Mainz
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